Betretungsrechte in Gaststätten für Ordnungsämter II
Kleine Anfrage: KA-0345/VI
BV Wolfram Kempe, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
In der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage 294/VI hat das Bezirksamt zu (2) ausgeführt, dass das Betreten von Gaststätten zum Zwecke der Gefahrenabwehr der Abwendung einer “Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote” diene.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
- Handelt es sich in den Augen des Bezirksamtes dabei um einen "Gefahrenverdacht / Verdachtsgefahr”, eine “Anscheinsgefahr” oder eine “Scheingefahr / Putativgefahr”?
- In Abhängigkeit von der Antwort zu (1): Ist in den Augen des Bezirksamtes zukünftig jeder Bürger/jeder Besucher des Bezirkes, der eine Zigarettenschachtel bei sich trägt, einer solchen “Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote” verdächtig?
- Wenn ja, wie möchte das Ordnungsamt das kontrollieren; wenn nein, warum nicht?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Öffentliche Ordnung
- Die Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrenart ist Fallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. In den Fällen, in denen bereits Hinweise auf einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz bekannt geworden sind, wird es sich um eine Putativgefahr handeln, weil hier von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden kann, obwohl dies von vornherein nicht durch hinreichende Tatsachen untermauert oder durch einen tragfähigen Erfahrungsschatz gedeckt ist. In anderen Fällen wird eher von einem Gefahrenverdacht ausgegangen. Die Frage der Gefahrenart spielt aber bei der Aufgabenerledigung des Ordnungsamtes überhaupt keine Rolle. Gemäß § 1 Abs.1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG Berlin - haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Hierbei handelt es sich um die Abwehr jedweder Gefahr, mit Ausnahme der Gefahrenabwehr bei Katastrophen. § 1 ASOG, aber auch § 17 ASOG, ermächtigen die Behörde, auch in einem Gefahrenverdacht tätig zu werden. Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn aus Sicht eines verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt.
- Nicht jeder Bürger oder Besucher des Bezirkes wird in den Augen des Bezirksamtes verdächtigt, da das Mitführen einer Zigarettenschachtel keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Insoweit besteht bei diesem Tatbestand noch kein Verdachtsmoment von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote. Jedoch begründet die Tatsache, dass auch nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes dieses in Gaststätten nur bedingt umgesetzt wurde, den Gefahrenverdacht einer auch künftigen Nichtbeachtung und somit Grundlage für mögliche Kontrollen.
- Verdachtsunabhängige Kontrollen durch das Ordnungsamt sind derzeit nicht geplant. Allerdings wird das Ordnungsamt im Rahmen der Bearbeitung eingehender Anzeigen gegen den Verstoß des Nichtraucherschutzgesetzes die angezeigten Gastronomiebetriebe kontrollieren.
Bei den Kontrollen, die künftig nach den jugendgesetzlichen Vorschriften in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt durchgeführt werden, soll ebenfalls auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz geachtet werden.
Jens-Holger Kirchner
