Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Kleine Anfrage: KA-0424/VI

BV Matthias Zarbock, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

In wessen Zuständigkeit fällt die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes?

Antwort des Bezirksamts

Jugend und Immobilien

Gemäß Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) § 12 richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach dem Landesrecht.

Das Land Berlin hat diesbezüglich noch keine Regelungen erlassen.

 
Christine Keil