Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Kleine Anfrage: KA-0424/VI
BV Matthias Zarbock, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
In wessen Zuständigkeit fällt die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes?
Antwort des Bezirksamts
Jugend und Immobilien
Gemäß Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) § 12 richtet sich die Zuständigkeit der Behörden nach dem Landesrecht.
Das Land Berlin hat diesbezüglich noch keine Regelungen erlassen.
Christine Keil
