Grundgesetztreue der Pankower Verwaltung

Kleine Anfrage: KA-0346/VI

BV  Wolfram Kempe, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Die Grundlage der Freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (FdGO) ist das Grundgesetz, über dessen Einhaltung das Bundesverfassungsgericht wacht. In seinem Beschluss vom 30.7.2008 hat das Bundesverfassungsgericht nun festgestellt, dass das Berliner Gesetz zum Schutz der Nichtraucher “eindeutig verfassungswidrig” ist, trotzdem bis zum 31.12.2009 fortwirken darf.

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

  1. Beabsichtigt das Bezirksamt, durch den Außendienst seines Ordnungsamtes weiterhin die Einhaltung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu kontrollieren?
  2. Wenn ja, glaubt das Bezirksamt, sich damit weiter auf dem Boden der FdGO zu befinden?
  3. Wenn ja (zu 1.): Beabsichtigt das Bezirksamt, die dadurch entstehenden Kosten dem Geber dieses verfassungswidrigen Gesetzes – dem Abgeordnetenhaus von Berlin – in Rechnung zu stellen und den gesamten Vorgang “Kontrolle des Nichtraucherschutzgesetzes” aus der KLR auszukoppeln, und wenn nein, warum nicht?
  4. Sollte sich das Bezirksamt entscheiden, die Einhaltung eines verfassungswidrigen Gesetzes auch weiterhin durchzusetzen, welche Konsequenzen wird dies für etwaige rechtliche Konstruktionen für das Handeln des Außendienstes des Ordnungsamtes haben?
  5. Wird das Bezirksamt ab dem 30.7.2008 allen Beschwerdeführern gegen Verstöße gegen das Berliner Nichtraucherschutzgesetz mitteilen, dass ihre Beschwerde/ Anzeige gegen das Grundgesetz (und damit die FdGO) der Bundesrepublik Deutschland verstößt, und wenn nein, warum nicht?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Öffentliche Ordnung

Offensichtlich hat der Fragesteller das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 30.07.2008 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes fehl interpretiert. Aus diesem Grund wird auf die voran stehenden Fragestellungen kein Bezug genommen, sondern die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat drei Klagen (darunter der Berliner Klage einer „Kneipenbesitzerin“) stattgegeben, aber lediglich die bestehenden Ausnahmeregelungen für verfassungswidrig erklärt. (Begründung: Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit vor, insbesondere bei den kleinen Einraumgaststätten. Dies sei mit dem Grundgesetz Artikel 12 Absatz 1 unvereinbar.)
Nach dem Gerichtsbeschluss darf in Berlin ab sofort in kleinen, getränkegeprägten Gastronomieeinrichtungen

  • deren Gastraum weniger als 75 m² groß ist,
  • die keinen abgetrennten Nebenraum haben,
  • zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben,
  • die keine zubereiteten Speisen anbieten und
  • die am Eingang eine deutliche Kennzeichnung als Rauchergaststätte aufweisen

wieder geraucht werden – bis zu einer Neuregelung im Berliner Nichtraucherschutzgesetz.
Die betreffenden Länder sind aufgefordert, bis zum 31.12.2009 ihre Gesetze zum Nichtraucherschutz zu novellieren.
Zitat:
„Dabei können sie sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für eine strenge Konzeption des Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden; oder sie können im Rahmen eines weniger strengen Schutzkonzeptes Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, die dann allerdings folgerichtig auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.“
Das Urteil bedeutet für das Berliner Nichtraucherschutzgesetz, dass es bis zu einer Neuregelung einschließlich der seit dem 30.07.2008 geltenden erweiterten Ausnahmen in Kraft bleibt.
Um für die Betreiber kleinerer Gaststätten existenzielle Nachteile zu vermeiden, sind durch die Entscheidung des Gerichtes die bestehenden Ausnahmen zugunsten der getränkegeprägten Kleingastronomie erweitert worden.
Die in dem Gesetz enthaltenen gesetzlichen Regelungen bleiben für alle anderen Gaststätten (auch für Diskotheken) weiter bestehen.

Jens-Holger Kirchner