Hat jemand mein Dachzimmer gesehen III?

Kleine Anfrage: KA-1019/VIII

BV Fred Bordfeld, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Bezugnehmend auf die Antworten zu meinen kleinen Anfragen 0907/VIII und 0943/VIII »Hat jemand mein Dachzimmer gesehen? I und II«, richte ich an das Bezirksamt die folgenden Fragen zum Verschwinden eines Maisonettezimmers in der Paul-Robeson-Straße 17 im Milieuschutzgebiet Arnimplatz.

Das Bezirksamt schreibt, »Die Bauaufsichtsbehörde besichtigte Mitte Dezember 2020 im Vorderhaus die Einheiten 4. OG Mitte und Dachgeschoss Mitte. Es wurde festgestellt, dass die am 15.07.1976 genehmigte Maisonettewohnung errichtet wurde, aber nicht in den Bauvorlagen zum Bauantrag vom 16.12.2019 dargestellt ist. Die Verbindungstreppe wurde, wann war nicht feststellbar, demontiert, die Decke im Dachgeschoss provisorisch geschlossen. Die Wohnung im 4. OG wurde zwischenzeitlich derart umgebaut, dass ein Zugang zum Dachgeschoss nicht mehr erkennbar ist.«

  1. Hat die zuständige Hausverwaltung dem Amt oder einem ihrer Mitarbeiter*innen gegenüber zu irgendeinem Zeitpunkt, irgendwelche Aussagen zu dem mittlerweile verschwundenen Dachzimmer getätigt, wenn ja welche und lässt sich daraus gegebenenfalls schlußfolgern ob das Maisonettegeschoß noch existierte als der jetzige Eigentümer das Haus erwarb?
  2. Das Bezirksamt schreibt weiterhin, »Die Bauaufsichtsbehörde ist dem Verdacht, dass unvollständige oder falsche Angaben im Bauantrag vom 16.12.2019 gemacht wurden, bisher, aus Ressourcengründen, nicht nachgegangen.« Ist die Bauaufsicht mittlerweile in der Lage gewesen, dem Verdacht nachzugehen ob bei der Antragstellung unvollständige oder falsche Angaben gemacht wurden?
  3. Ist der Ressourcenmangel in der Bauaufsicht nur in diesem Fall zum tragen gekommen oder wird regelmäßig Verdachtsfällen von der Einreichung falscher Bauunterlagen nicht nachgegangen?
  4. Dann schreibt das Bezirksamt, »Die Bauaufsichtsbehörde ist für die Einleitung strafrechtlicher Schritte nicht originär zuständig und hat daher seit der Antwort auf die KA 0907/VIII nicht geprüft, ob strafrechtliche Schritte gegen den Bauherrn eingeleitet werden müssen. Die Bauaufsichtsbehörde prüft indes, inwieweit der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.« Wer ist denn für die Einleitung strafrechtlicher Schritte bei so einem Sachverhalt originär zuständig und wie kann er von diesem Sachverhalt Kenntnis erhalten?
  5. Konnte die Prüfung auf Ordnungswidrigkeit mittlerweile abgeschlossen werden, wenn ja mit welchem Ergebnis?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Zu 1.:

Die zuständige Hausverwaltung hat gegenüber dem Fachbereich Bau-und Wohnungsaufsicht keine diesbezüglichen Aussagen zum verschwundenen Dachzimmer getätigt.

Zu 2.:

Der Fachbereich Bau-und Wohnungsaufsicht ist zwischenzeitlich zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Bauvorlagen zum Bauantrag unvollständige Bauvorlagen vorlagen. Daher wurde der Planverfasser im Rahmen eines am 17.12.2020 gestellten Nachtrages zur Baugenehmigung aufgefordert, seine Bauvorlagen zu korrigieren.

Zu 3.:

Der Fachbereich Bau-und Wohnungsaufsicht geht nach Bekanntwerden unrichtiger Bauvorlagen diesen Verdachtsfällen nach, es sind jedoch ausgesprochen seltene Fälle.

Zu 4.:

Für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei zuständig. Das zuständige Amt, das die Erkenntnisse über den Verdacht einer strafbaren Handlung erlangt hat, muss bei der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei eine Strafanzeige stellen.

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist allerdings, dass ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht; es also möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Eine erneute Überprüfung ergab, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn – was derzeit nicht der Fall ist – hinreichende Anhaltspunkte für eine willentliche Täuschung des Architekten bzw. des Bauherrn bestehen würden, nicht von strafbaren Handlungen auszugehen ist. Ein Betrug nach § 263 StGB scheidet mangels Vermögensverfügung/-schadens aus. Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Bezug auf das Herstellen einer unechten Urkunde bzw. das Verfälschen einer echten Urkunde (hier: Bauunterlagen) ist ebenfalls nicht einschlägig. Das Delikt der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit der Urkunde, aber nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Unkorrekte Angaben in einem Antrag sind daher nicht als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar.

Zu 5.:

Die Prüfung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist mittlerweile abgeschlossen. Es ergaben sich keine hinreichenden, beweisfähigen Verdachtsmomente, das eine Ordnungswidrigkeit vorlag – siehe hierzu analog die Ausführungen zu Frage 4.

Sören Benn
Bezirksbürgermeister
Für den Leiter der Abteilung