Umwandlung im Belforter Karree

Kleine Anfrage: KA-0846/VIII

BV Fred Bordfeld, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Liegt dem BA ein Antrag auf Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum nach § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB der Genehmigungstatbestand Nummer 6, für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, vor und wie wurde dieser beschieden?
  2. Wie und auf welche Weise wird das BA sicherstellen, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung , erteilt am 25.03.2020, die Eigentümerselbstverpflichtung zur ausschließlichen Veräußerung von Wohnungen an die Mieter*innen innerhalb von sieben Jahren eingehalten wird?
  3. Wie erklärt das BA den Umstand, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung für 100 WE erteilt worden ist, obgleich sich in den oben aufgeführten Adressen lediglich 90 WE befinden, je 10 WE pro Aufgang?
  4. Wie verhindert das BA, dass durch den Verkauf an neue zugezogene Mieter*innen, die Umwandlungsverbotsverordnung umgangen wird?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Zu 1.:

Ja. Der Antrag ist am 30.03.2020 im Bezirksamt eingegangen und wurde am 05.05.2020 positiv beschieden.

Zu 2.:

Die Verpflichtungserklärung erfolgt in notariell beglaubigter Form. Das Bezirksamt beantragt beim Grundbuchamt den Inhalt dieser Verpflichtungserklärung in das Grundbuch einzutragen. Für den Fall einer Weiterveräußerung ist für die Eintragung eines Eigentümerwechsels beim Grundbuchamt eine Genehmigung nach § 172 Abs. 4
S.4 BauGB erforderlich.

Zu 3.:

Die Bearbeitung der Bescheinigung zur Abgeschlossenheit vom 23.05.2020 erfolgte antragsgemäß für 100 Wohnungen, die sich aus den eingereichten Unterlagen bspw. den Grundrissplänen, Auflistung der Wohneinheiten je Haus, ergeben.
Die Feststellung der Übereinstimmung der Antragsunterlagen mit den örtlichen Gegebenheiten findet nicht statt, der Antragsteller hat das entsprechende Hinweisblatt über die Ausstellung von einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beachten und die geforderten Erklärungen bzgl. der Aufteilungspläne zu unterschreiben.

Zu 4.:

Grundlage für die Prüfung ist die »Arbeitshilfe für die Berliner Bezirksämter zur Anwendung der Umwandlungsverordnung« der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
Durch das Bezirksamt werden daher in jedem Einzelfall die Kaufverträge einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. So werden unter anderem die Mietverträge und Nachweise von Mietzahlungen aus den letzten zwei Jahren sowie mindestens eine jährliche Betriebskostenabrechnung abgefordert, um zu prüfen, ob es sich um einen Mieter im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB handelt oder nicht.


Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat