Bezirksname

5. Tagung der BVV

Ds. IV-107/01

Antrag
der Fraktion der PDS


Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:  

Die Bezirksverordnetenversammlung hebt ihren Beschluß vom 6.12.2000 zum Namen des Fusionsbezirkes Pankow/Prenzlauer Berg/Weißensee auf.

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich im Rat der Bürgermeister und beim Senat von Berlin dafür einzusetzen, daß die Verwaltungsbezeichnungen aller Berliner Bezirke einheitlich entsprechend den Ausführungen der Verfassung von Berlin (VvB) durch Numerierung erfolgt.

Bis zu einer einheitlichen Regelung des Landes Berlin zur Benennung seiner Verwaltungsbezirke, mindestens jedoch bis zum 31.12.2001, führt der Fusionsbezirk Pankow/Prenzlauer Berg/Weißensee entsprechend dem Wortlaut der VvB, Art. 4, Abs. 1 in seiner geänderten Fassung vom 1.1.2001 den Namen »3. Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow von Berlin«. Auf eine Beschilderung von Einrichtungen des Bezirksamtes mit dem vorläufigen Bezirksnamen wird verzichtet.

Sollte eine für das Land Berlin einheitliche Regelung nicht erreicht werden, beschließt die BVV ab dem 1.1.2002 über den Bezirksnamen neu, hierbei sind insbesondere Ergebnisse von Bürgerbegehren zu berücksichtigen.

Begründung:

Ein neuer Name sollte das Zusammenwachsen der drei ehemaligen Bezirke Pankow, Prenzlauer Berg und Weißensee befördern, in dem er ihre Bewohnerinnen und Bewohner symbolisch unter einem größeren Dach zusammenführt. Der Beschluß der BVV vom 6.12.2000 hat sich in diesem Sinne als kontraproduktiv erwiesen. Darum muß er korrigiert werden.

Eine einheitliche Namensgebung für die Verwaltungseinheiten des Landes Berlin (Bezirke) durch Numerierung entspricht internationalen Gepflogenheiten in europäischen Metropolen (London, Paris, Prag, Wien, Moskau) und vermeidet ein Nebeneinander von ehemaligen Ortsteil-, Flur- und Doppelnamen. Ein solches Durcheinander, wie es in der jetzigen Situation entstanden ist, widerspricht auch dem verfassungsmäßigen Charakter Berlins als Land und Einheitsgemeinde (VvB, Art. 1, Abs. 1).

Einen Ausweg aus dieser Situation bietet eine Benennung des Fusionsbezirkes entsprechend den Ausführungen der VvB, Art. 4, Abs. 1 in seiner geänderten Fassung vom 1.1.2001. Aus Gründen der Praktikabilität kann dieser Ausweg nur verübergehenden Charakter haben.