Änderung der Geschäftsordnung der BVV Pankow

Drs. IX-1171

Die Geschäftsordnung der IX. Wahlperiode der BVV Pankow (Drs. IX-0006), beschlossen am 17. April 2024, wird wie folgt geändert:

  1. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      (8) Hat die BVV eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat es den Beschluss umgehend aufzugreifen und seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. Das Prüfergebnis, ob alternative Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Erreichung des Ersuchens bzw. der Empfehlung in Betracht kommen, ist umfassend darzulegen. In dem Beschluss soll dem Bezirksamt dann eine Frist gesetzt werden, wenn von § 67 dieser GO abgewichen werden soll, in der es dem angeregten Verwaltungshandeln zu entsprechen und die BVV davon in Kenntnis zu setzen bzw. einen Zwischenbericht zu geben hat. Die Vorsteherin/Der Vorsteher der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.
       
  2. § 34 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (2) Vorlagen des Bezirksamtes zur Kenntnisnahme nach § 13 BezVG werden auf Verlangen einer Fraktion, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes zur Aussprache gestellt. Sie können in einen Fachausschuss oder unter Festlegung der Federführung in mehrere Fachausschüsse zur Beratung überwiesen werden. Bei der Beratung in den Fachausschüssen ist wie mit Anträgen zu verfahren und eine Beschlussempfehlung für die BVV herbeizuführen. Das Abstimmungsergebnis sowie die Gründe für das Abstimmungsverhalten des Ausschusses sind schriftlich festzuhalten und der BVV für die darauffolgende BVV-Tagung zuzuleiten. Die Vorlagen gelten als zur Kenntnis genommen, wenn sie weder zur Aussprache gestellt noch in einen Ausschuss überwiesen werden und sich nach der Beratung im Ausschuss kein Bedarf ergibt, eine Beanstandung oder Ersetzung durch die BVV herbeizuführen.
       
    1. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

      (3) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, können vom Bezirksamt nicht vor Kenntnisnahme durch die BVV vollzogen werden. Dies gilt nicht für Fälle, die keinen Aufschub zulassen oder bei Ausschluss einer Entscheidung der BVV nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG. Bei Maßnahmen, die keine Aufschub dulden, sind die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich und mit schriftlicher Begründung nach Beschluss des Bezirksamtes zur Umsetzung der Maßnahme zu unterrichten.
       
  3. § 69 wird wie folgt geändert:
    1. Ein neuer Satz 2 wird eingefügt:

      Im Zwischenbericht hat das Bezirksamt die Erledigungsdauer und den vorgesehenen Termin für den nächsten Zwischenbericht mitzuteilen.
    2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

Einreichende: BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer, BV Oskar Lederer

Begründung:

§ 8 Absatz BezVG beauftragt die Bezirksverordnetenversammlungen, sich eine Geschäftsordnung zu geben und verbindliche Festlegungen über die Verfahren, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten, der Fraktionen und der sonstigen Teilorgane der BVV zu treffen.

Die Bezirksverordnetenversammlung regt gemäß § 12 Absatz 1 BezVG Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen.

Zudem hat sie nach § 12 Absatz 2 BezVG weitreichende Entscheidungsrechte und kann nach § 12 Absatz 3 BezVG Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben und selbst entscheiden. Nach § 15 BezVG hat das Bezirksamt eine Unterrichtungspflicht über die Führung der Geschäfte und geplante Vorhaben. § 13 Absätze 1 und 2 BezVG legen die Umsetzung und Beginn des Vollzugs der Anliegen der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt fest.

Die Entscheidungs-, Kontroll- und Unterrichtungsrechte der Bezirksverordnetenversammlung sowie die Verfahren für deren Anwendung bilden sich nur teilweise in der gelten Geschäftsordnung ab. Zudem kam es seit Beschluss der Geschäftsordnung immer wieder zu Unsicherheiten im Umgang mit Vorlagen zur Kenntnisnahme, deren Erledigung sowie Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenberichte des Bezirksamts.

Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen und Regelungen von Verfahren sollen die Rechte der Bezirksverordnetenversammlung gestärkt und für Klarheit in der Anwendung gesorgt werden.

 

Anlage: Synopse der bisherigen und geänderten Fassung der GO der BVV Pankow

 

GO (in der Fassung vom 17. April 2024)

GO (mit unterstrichenen Änderungen)

§ 29 Anträge, Entschließungen, Resolutionen

(8) Hat die BVV eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat es seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. In dem Beschluss soll dem Bezirksamt dann eine Frist gesetzt werden, wenn von § 67 dieser GO abgewichen werden soll, in der es dem angeregten Verwaltungshandeln zu entsprechen und die BVV davon in Kenntnis zu setzen bzw. einen Zwischenbericht zu geben hat. Die Vorsteherin/Der Vorsteher der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.

(8) Hat die BVV eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat es den Beschluss umgehend aufzugreifen und seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. Das Prüfergebnis, ob alternative Maßnahmen zur vollständigen oder teilweisen Erreichung des Ersuchens bzw. der Empfehlung in Betracht kommen, ist umfassend darzulegen. In dem Beschluss soll dem Bezirksamt dann eine Frist gesetzt werden, wenn von § 67 dieser GO abgewichen werden soll, in der es dem angeregten Verwaltungshandeln zu entsprechen und die BVV davon in Kenntnis zu setzen bzw. einen Zwischenbericht zu geben hat. Die Vorsteherin/Der Vorsteher der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.

§ 34 Vorlagen zur Kenntnisnahme

§ 34 Vorlagen und Berichte des Bezirksamts

(1) Vorlagen des Bezirksamtes zur Kenntnisnahme werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt.

(1) Vorlagen des Bezirksamtes zur Kenntnisnahme nach § 13 BezVG werden auf Verlangen einer Fraktion, eines Fünftels der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes zur Aussprache gestellt. Sie können in einen Fachausschuss oder unter Festlegung der Federführung in mehrere Fachausschüsse zur Beratung überwiesen werden. Bei der Beratung in den Fachausschüssen ist wie mit Anträgen zu verfahren und eine Beschlussempfehlung für die BVV herbeizuführen. Das Abstimmungsergebnis sowie die Gründe für das Abstimmungsverhalten des Ausschusses sind schriftlich festzuhalten und der BVV für die darauffolgende BVV-Tagung zuzuleiten. Die Vorlagen gelten als zur Kenntnis genommen, wenn sie weder zur Aussprache gestellt noch in einen Ausschuss überwiesen werden und sich nach der Beratung im Ausschuss kein Bedarf ergibt, eine Beanstandung oder Ersetzung durch die BVV herbeizuführen.

(2) Entsprechen die der BVV zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen des Bezirksamtes nicht oder nicht voll dem Ersuchen der BVV, kann der Antrag gestellt werden, dass die BVV die Entscheidungen des Bezirksamtes aufhebt und gemäß § 12 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) selbst entscheidet.

(2) Entsprechen die der BVV zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen des Bezirksamtes nicht oder nicht voll dem Ersuchen der BVV, kann der Antrag gestellt werden, dass die BVV die Entscheidungen des Bezirksamtes aufhebt und gemäß § 12 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) selbst entscheidet.

 

(3) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, können vom Bezirksamt nicht vor Kenntnisnahme durch die BVV vollzogen werden. Dies gilt nicht für Fälle, die keinen Aufschub zulassen oder bei Ausschluss einer Entscheidung der BVV nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG. Bei Maßnahmen, die keine Aufschub dulden, sind die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich und mit schriftlicher Begründung nach Beschluss des Bezirksamtes zur Umsetzung der Maßnahme zu unterrichten.

§ 69 BVV-Beschlüsse ohne Fristsetzung

Hat die BVV keine Realisierungstermine festgelegt, hat das Bezirksamt über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen bis zur zweiten der Beschlussfassung folgenden ordentlichen Sitzung der BVV in Form eines ersten Zwischenberichts Kenntnis zu geben. Darüber hinaus sollten jeweils nach zwei ordentlichen Sitzungen weitere Zwischenberichte erfolgen, bis der Antrag als erledigt angesehen werden kann.

Hat die BVV keine Realisierungstermine festgelegt, hat das Bezirksamt über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen bis zur zweiten der Beschlussfassung folgenden ordentlichen Sitzung der BVV in Form eines ersten Zwischenberichts Kenntnis zu geben. Im Zwischenbericht hat das Bezirksamt die Erledigungsdauer und den vorgesehenen Termin für den nächsten Zwischenbericht mitzuteilen. Darüber hinaus sollten jeweils nach zwei ordentlichen Sitzungen weitere Zwischenberichte erfolgen, bis der Antrag als erledigt angesehen werden kann.