Pflegevereinbarung zum Mauerpark mit Grün Berlin - Haushaltsrecht ist Parlamentsrecht
Drs. IX-1211
Das Bezirksamt wird ersucht, die ohne Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow erfolgte Verpflichtungsermächtigung durch Abschluss der Vereinbarung über die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen Mauerpark und Falkplatz zwischen dem Land Berlin und der Grün Berlin GmbH transparent auszuweisen und der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow gem. §12 Abs. 2 Nr. 1 Bezirksverwaltungsgesetz Abs. 2 Nr. 1 zu unterziehen.
Hält das Bezirksamt an der Vereinbarung mit der Grün Berlin GmbH und damit auch an der eigenmächtig eingegangenen Verpflichtungsermächtigung gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klima und Umwelt (SenMVKU) fest, hat der Bezirksverordnetenvorsteher im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung Pankow Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen, um das rechtswidrige Vorgehen des Bezirksamt feststellen zu lassen und die vollen Entscheidungsrechte der Bezirksverordnetenversammlung Pankow über zukünftige Bezirkshaushaltsplänen wiederherzustellen.
Einreichende: BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer
Begründung:
Zwischen dem Bezirksamt Pankow von Berlin und der Grün Berlin GmbH als landeseigenem Unternehmen wurde seit längerer Zeit über die zukünftige Pflege und Unterhaltung der Grünanlagen Mauerpark und Falkplatz verhandelt. Bezirksstadträtin Anders-Granitzki unterschieb am 15. Januar 2025 letztlich die „Vereinbarung über die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen Mauerpark und Falkplatz“ zwischen dem Land Berlin und der Grün Berlin GmbH. Vor Vertragsschluss erfolgte aber keine Zustimmung der BVV, was gegen die in § 12 Abs. 2 BezVG abschließend gelisteten Rechte der BVV verstößt. Dies hat die Linksfraktion in einem rechtsanwaltlichen Gutachten feststellen lassen.
Die Pflegevereinbarung selbst fällt nicht unter einen der Entscheidungstatbestände des § 12 Abs. 2 BezVG, da bei genauerem Hinsehen keine finanzielle Verpflichtungen des Bezirks durch diese Vereinbarung begründet wird. Aus § 5 Abs. 2 der Vereinbarung ergibt sich, dass ein Bewirtschaftungsentgelt nicht geleistet wird. Grün Berlin übernimmt die Pflege- und personellen Unterhaltungskosten für die gesamte vertragsgegenständliche Grünanlage. Die Entscheidungsrechte der BVV in Fragen des Haushaltes, sind allerdings und unabhängig von der Pflegevereinbarung dort beschnitten, wo eine „Absprache“ zwischen Bezirksamt und SenMVKU zur Finanzierung der sachlichen Unterhaltungskosten erfolgt ist.
Da sich das Bezirksamt verpflichtet hat, über die Dauer von zwölf Jahren jährlich 106.000 Euro aus den im Rahmen der Globalzuweisung dem Bezirk zur Verfügung gestellten Mittel an die SenMVKU zu übertragen, findet § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG Anwendung. Danach entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung über den Bezirkshaushaltsplan und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Entscheidend ist also, ob der Bezirkshaushaltsplan, über den die BVV entscheidet, von dieser „Absprache“ betroffen ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn die Verpflichtung, die die Bezirkststadträtin gegenüber dem Land Berlin eingegangen ist, schränkt den Entscheidungsspielraum der BVV für mehrere, künftige Doppelhaushalte relevant ein, da durch die Entscheidung bzw. „Absprache“ der Bezirksstadträtin Anders-Granitzki mit der zuständigen Staatssekräterin Behrent jährlich mindestens 106.000 Euro an die SenMVKU für die Sachkosten der Pflege des Mauerparks und Falkplatzes übertragen werden müssen.
Die konkrete Verwendung der im Rahmen der Globalsumme zur Verfügung gestellten Mittel wird also vorweggenommen. Die BVV kann nun nicht mehr vollumfänglich über die Mittel verfügen und im Rahmen seiner Finanzhoheit entscheiden. Auf § 38 Abs. 1 LHO sei hingewiesen: Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushalten verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Eine entsprechende Ermächtigung ist jedoch nicht Teil des von der BVV beschlossenen Haushaltsplans und das Vorgehen somit rechtswidrig.
