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Errichtung von Parklets durch zivilgesellschaftliche Akteur*innen

Kleine Anfrage: KA-1124/VIII

BV Jurik Stiller, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Die Umgestaltung des öffentlichen Raumes ist erklärtes Ziel der BVV. Mit den Parklets auf der Schönhauser Allee, aber auch den Bemühungen um die Einrichtung von Kiezblocks hat sich der Bezirk auf den Weg gemacht, um - im Zweifelsfall zulasten des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs - neue und bessere Sichtbeziehungen herzustellen und auch ganz grundsätzlich die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raumes zu erhöhen.

Die Sondernutzung für drei durch einen Verein errichtete Parklets in der Gudvanger, der Duncker- sowie der Templiner Straße wurden vom Bezirksamt für einen begrenzten Zeitraum in 2021 genehmigt. Im zuständigen Ausschuss berichteten Vertreter des Bezirksamtes, dass ggf. aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins bzw. der auf das Gemeinwohl orientierten Nutzungsmöglichkeiten auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet werden könne oder zumindest Spielraum hinsichtlich der Sondernutzungsgebühren bestehe.

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

1a. Ist durch diese Anlagen der Gemeingebrauch gemäß BerlStrG § 10 eingeschränkt?

1b. Kommt aus Sicht des Bezirksamts die (Teil)Einziehung für den Zweck der Errichtung solcher Anlagen in Frage?

2a. Wurde im konkreten Fall von dem durch Vertreter des Bezirksamts erwähnten Spielraum hinsichtlich der Sondernutzungsgebühren Gebrauch gemacht?

2b. Für welche Dauer ist die Genehmigung erteilt worden?

3a. Trifft es zu, dass das Bezirksamt unter Verweis auf entsprechende Vorhaben auch der für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung keine Verlängerung der Genehmigung in Aussicht stellen konnte?

3b. Falls ja, welche konkreten Gründe liegen und lagen vor, die die erneute Genehmigung verunmöglicht haben?

3c. Inwiefern waren diese Gründe bei der Genehmigung der aktuellen Laufzeit nicht gegeben?