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Umwandlung im Belforter Karree

Kleine Anfrage: KA-0846/VIII

BV Fred Bordfeld, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Liegt dem BA ein Antrag auf Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum nach § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB der Genehmigungstatbestand Nummer 6, für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, vor und wie wurde dieser beschieden?
  2. Wie und auf welche Weise wird das BA sicherstellen, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung , erteilt am 25.03.2020, die Eigentümerselbstverpflichtung zur ausschließlichen Veräußerung von Wohnungen an die Mieter*innen innerhalb von sieben Jahren eingehalten wird?
  3. Wie erklärt das BA den Umstand, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung für 100 WE erteilt worden ist, obgleich sich in den oben aufgeführten Adressen lediglich 90 WE befinden, je 10 WE pro Aufgang?
  4. Wie verhindert das BA, dass durch den Verkauf an neue zugezogene Mieter*innen, die Umwandlungsverbotsverordnung umgangen wird?