Umwandlung im Belforter Karree
Kleine Anfrage: KA-0846/VIII
BV Fred Bordfeld, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Liegt dem BA ein Antrag auf Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum nach § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB der Genehmigungstatbestand Nummer 6, für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, vor und wie wurde dieser beschieden?
- Wie und auf welche Weise wird das BA sicherstellen, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung , erteilt am 25.03.2020, die Eigentümerselbstverpflichtung zur ausschließlichen Veräußerung von Wohnungen an die Mieter*innen innerhalb von sieben Jahren eingehalten wird?
- Wie erklärt das BA den Umstand, dass für Belforter Str. 5, 6, 7/Metzer Str. 35, 36, 37/ Straßburger Str. 34, 35, 36, in 10405 Berlin, Abgeschlossenheit/Ergänzungsbescheinigung für 100 WE erteilt worden ist, obgleich sich in den oben aufgeführten Adressen lediglich 90 WE befinden, je 10 WE pro Aufgang?
- Wie verhindert das BA, dass durch den Verkauf an neue zugezogene Mieter*innen, die Umwandlungsverbotsverordnung umgangen wird?