Umwandlung von Mietwohnungen in Pankow
Kleine Anfrage: KA-0844/VIII
BV Fred Bordfeld, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Wie viele Anträge auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurden seit 2016 in Pankow gestellt und wie wurden diese beschieden?
- Wie viele dieser Abgeschlossenheitsbescheinigungen wurden seit 2016 in einem sozialen Erhaltungsgebiet beantragt und wie wurden diese beschieden?
- Wie viele Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB, den Genehmigungstatbestand Nummer 6 wurden seit 2016 in Pankow beantragt und wie wurden diese beschieden?
- Über welche Erkenntnisse über die Anzahl und die Entwicklung der Umwandlungen in Pankow seit 2016 verfügt das Bezirksamt?
- Wie definiert das BA den Begriff »Mieter« nach § 172 Absatz 4 Satz 3 BauGB der Genehmigungstatbestand Nummer 6?
a) »Mieter« zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines gültigen Mietvertrages?
b) »Mieter« zum Zeitpunkt der Erlassung einer sozialen Erhaltungssatzung?
c) »Mieter« zum Zeitpunkt der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung?
d) »Mieter« zum Zeitpunkt der Erteilung einer Genehmigung auf Umwandlung von Mietwohnung in Wohnungseigentum?
e) Sonstiges?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste
Zu 1.:
Stand: 18.08.2020
Jahr | Posteingang Anzahl Anträge insgesamt | Anzahl beschiedene Anträge | Anzahl Rücknahme oder Zurückweisung |
2016 | 194 | 177 | 17 |
2017 | 213 | 188 | 25 |
2018 | 192 | 191 | 1 |
2019 | 212 | 170 | 42 |
2020 | 214 | 82 | 132 noch im Verfahren befindlich |
Zu 2.:
In den Sozialen Erhaltungsgebieten wurden folgende Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt (erfasst werden Erst-, Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge):
- 2016 - 80
- 2017 - 87
- 2018 - 113
- 2019 - 104
- 2020 - 122 (Stand 13.08.2020)
Genaue Zahlen der beschiedenen Anträge können nicht benannt werden, da sowohl Erst-, Ergänzung- bzw. Änderungsanträge, als auch zurückgewiesen bzw. zurückgenommene Anträge erfasst werden. Eine Möglichkeit, diese einzeln auszuweisen besteht nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Zahl der Anträge beschieden wurde.
Zu 3.:
Mit Stand 21.08.2020 wurde von 214 Anträgen seit 2016 einer versagt, acht befinden sich in Bearbeitung, alle anderen wurden genehmigt.
Zu 4.:
Nach einem Rückgang der Anträge von 2016 zu 2017 steigen diese stetig. In 2020 kann davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Anträge gegenüber 2019 verdoppelt.
Hintergrund könnte die diskutierte Streichung des Ausnahmetatbestandes Nr. 6 aus dem BauGB sein.
Zu 5.:
Zweifelsfrei ist Mieter, wer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umwandlungsverordnung als Mieter in der Wohnung gewohnt hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung der Um-wandlungsgenehmigung als Mieter in der Wohnung wohnte. Ebenfalls als Mieter anzuerkennen ist, wer zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum in der Wohnung als Mieter wohnte.
Der Kreis der Mieter, an die die in Sondereigentum umgewandelten Wohnungen verkauft werden darf, ist jedoch auf diesen Personenkreis nicht beschränkt.
Es wird in jedem Einzelfall geprüft, ob jemand Mieter bzw. Mieterin im Sinne der Vorschrift ist.
Um sicherzustellen, dass kein »Scheinmieter« eine umgewandelte Wohnung erwirbt, wird im Grundbuch ein Vorbehalt eingetragen, der bei Verkauf einer Wohnung wirksam wird. Die grundbuchliche Umschreibung einer Eigentumswohnung erfolgt nur nach Genehmigung durch das Bezirksamt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn unter anderem nachgewiesen ist, dass der Käufer seit mindestens zwei Jahren Mieter der betreffenden Wohnung ist.
Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat