Gleichstellung und Antidiskriminierung
Pankow ist ein vielfältiger und weltoffener Bezirk. Die Beteiligung aller Pankower*innen diverser Hintergründe am öffentlichen Leben und der Politik zu gewährleisten sowie frauen- und queerpolitische Räume zu erhalten bleibt ein wichtiges Themenfeld der Bezirkspolitik, dem sich die Linksfraktion besonders verpflichtet sieht. Um Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit zu erreichen, unterstützen wir die vielfältigen und erfolgreichen Frauenprojekte Pankows. Wir machen uns außerdem dafür stark, dass die Verwaltung vielfältiger wird.
Hier finden Sie alle unsere Anträge und Anfragen, sowie alle Meldungen mit Bezug zu Themen der Gleichstellung, der Antidiskriminierung und der Queerpolitik.
Gegen diskriminierende und sexistische Außenwerbung
Ds. VII-0950
Antrag der Linksfraktion
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- Schließt der Bezirk als Eigentümer von Fach- und Finanzvermögen Werbeverträge oder Miet- oder Pachtverträge über Flächen ab, bzw. erteilt er die Genehmigung zur Aufstellung einer Werbeanlage, ist die Möglichkeit diskriminierender und sexistischer Außenwerbung generell auszuschließen.
- Das Bezirksamt setzt sich gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dafür ein, dass nach Auslaufen bestehender Werbeverträge bei Neuabschluss und bei Abschluss evtl. Miet- oder Pachtverträge über Flächen die Möglichkeit diskriminierender und sexistischer Außenwerbung auf öffentlichem Straßenland generell ausgeschlossen ist.
- Das Bezirksamt setzt sich gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen dafür ein, dass in die Allgemeine Anweisung über Werbung, Handel, Sammlungen und politische Betätigung in und mit Einrichtungen des Landes Berlin (AllA Werbung bzw. VV Werbung) diskriminierende und sexistische Außenwerbung ausgeschlossen wird.
- Das Bezirksamt setzt sich aufgrund der gesamtstädtischen Bedeutung dieser Angelegenheit gegenüber dem Rat der Bürgermeister (RdB) dafür ein, dass diskriminierende und sexistische Außenwerbung auf Öffentlichem Straßenland im Land Berlin ausgeschlossen wird.
Begründung:
Mit dieser Selbstverpflichtung stellt sich der Bezirk dem zunehmend zu beobachtenden Trend zu einer frauenfeindlichen und sexistischen Werbung entgegen, die alte Rollenzuschreibungen verfestigt und Frauen als sexuelles Objekt diskriminiert.
Durch die Präsentation von Menschen, insbesondere von Frauen, und deren Körperteilen als Kaufanreiz, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Produkt stehen, werden sie zum Objekt, das nicht zu einer handelnden Person zugehörig erscheint. Es wird der Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit erweckt, die in der Realität zur gesellschaftlichen Legitimation für Grenzüberschreitungen, Übergriffe und Gewalt gegenüber Frauen beitragen kann.
Die omnipräsente Werbung im öffentlichen Raum verletzt mit der Verbreitung solcher frauenfeindlichen Stereotype die Menschenwürde und die verfassungsmäßig gesetzte Gleichstellung der Geschlechter.
Geschlechterdiskriminierende Darstellungen sind auf Werbeflächen im öffentlichen Eigentum abzulehnen.
Da bisher eine entsprechende Werbeverpflichtung in der Bundesrepublik nicht existiert, halten wir diese neue Werberegelung zur Vermeidung von sexistischer Werbung auf bezirkseigenen Flächen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch für ein Signal an das Land Berlin und die Bundesebene, ebenfalls tätig zu werden.
Die BVV Pankow schließt sich dem Votum der BVV Friedrichshain-Kreuzberg an, die auf entsprechende Verfahrensweisen in Österreich, der Freien Hansestadt Bremen und Ulm verweist und sich auf folgende leicht geänderte Kriterien des Österreichischen Werberates beruft, die als Orientierung empfohlen werden.
Danach liegt geschlechterdiskriminierende Werbung (sexistische Werbung) vor, wenn
- Frauen und Männer auf abwertende Weise dargestellt werden;
- die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
- Unterwerfung und Ausbeutung unkritisch dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
- die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang dargestellt wird. Insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen und männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden.
- eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die Person auf ihre Sexualität reduziert wird;
- Personen abgewertet werden, die nicht den vorherrschenden Vorstellungen über die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht entsprechen (z.B. intersexuelle, transgender Menschen).
Werbung für sexuelle Dienstleistungen darf, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von SexdienstleisterInnen, KonsumentInnen oder PassantInnen, nicht verletzen. Körper und insbesondere weibliche und männliche Sexualität dürfen nicht unangemessen dargestellt werden. Dabei ist auch besonders auf die Platzierung und das jeweilige Umfeld des Werbesujets zu achten.
Werbung darf Aufstachelung zum Hass weder aufweisen noch billigen, fördern oder verherrlichen. Sie darf insbesondere kein Material enthalten, das, wenn es im jeweiligen Zusammenhang beurteilt wird, Gewalt gegen Frauen und Männer billigt, fördert oder verherrlicht oder Mädchen und Jungen in sexualisierter Weise darstellt.