Befristung von Arbeitsverträgen im Kita-Eigenbetrieb »Kindergärten NordOst«

Kleine Anfrage: KA-0702/VII BV Michael van der Meer

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie viele Außeneinstellungen von Erzieherinnen und Erziehern erfolgten durch den Eigenbetrieb seit Gründung (1.1.2006) und wie viele davon befristet?
  2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Befristung dieser Beschäftigungsverhältnisse und welche Fristen kommen zur Anwendung?
  3. In wie vielen Fällen endeten befristete Beschäftigungsverhältnisse nach mehr als 12 Monaten ohne Fortbeschäftigung und wie viele befristete Beschäftigungsverhältnisse wurden unbefristet fortgeführt.

Antwort des Bezirksamts

Abt. Jugend und Facility Management

Zu 1.

Seit Gründung des Eigenbetriebes erfolgten insgesamt 682 Außeneinstellungen von Erzieherinnen und Erziehern. Davon waren 682 befristete Beschäftigungsverhältnisse.

Zu 2.

Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz § 14 Absatz 1 und 2. Die Frist beträgt zwei Jahre. 

Zu 3.

Mit Stichtag 31.12.2014 wurden 372 befristete Beschäftigungsverhältnisse unbefristet fortgeführt.

148 Erzieherinnen und Erzieher befinden sich zurzeit noch in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis.

75 befristete Beschäftigungsverhältnisse endeten nach mehr als 12 Monaten ohne Fortbeschäftigung.

Der Anteil von befristeten Beschäftigungsverhältnissen, welche nach 24 Monaten nicht unbefristet fortgeführt werden, liegt bei unter 10 %.

Darüber hinaus gibt es einen Anteil von vorzeitigen Beendigungen befristeter Beschäftigungsverhältnisse durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, z. B., wegen Wohnortwechsel, weiterführendem Studium oder höherwertiger Tätigkeiten (Leitungspositionen bei anderen Trägern). 

 

Christine Keil