Florapromenade

Kleine Anfrage: KA-1023/VII BV Michael van der Meer

Das Bezirksamt um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wurde der Bauantrag der Gesobau zur Bebauung des Grundstückes Florastraße 33 / Mühlenstraße 24 mit einem ca. 100 m langem, sechsgeschossigen Wohngebäude vom Bezirksamt bewilligt bzw. zu welchem Zeitpunkt ist eine Bewilligung vorgesehen?
  2. Wurden oder werden die Einwendungen von über 200 Anwohnern und Eigentümern der Florapromenade bzw. der Florastraße zu dieser massiven Art der Bebauung, formuliert in einem dem Bürgermeister am 13. Juli 2016 übergebenen Protestbrief, berücksichtigt bzw. der Gesobau Auflagen zu diesem Bauantrag erteilt? Wenn ja, welche?
  3. Hat das Bezirksamt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern eine Stellungnahme zu diesem Bauvorhaben abgegeben, wenn ja welchen Inhalts?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Stadtentwicklung

Zu 1.

Der Bauantrag der GESOBAU zur Bebauung des Grundstückes Florastr. 33 / Mühlenstraße 24 ist noch nicht genehmigt. Über den Zeitpunkt der Beschei- dung können zurzeit keine Aussagen getroffen werden, da nachgeorderte Bauvorlagen noch nicht eingegangen sind.

Zu 2.

Die Einwendungen der betroffenen Anwohnern und Eigentümer wurden geprüft und bewertet. Es ist festzustellen, dass das Bauvorhaben den Zulässigkeitsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) entsprechen dürfte, soweit die noch ausstehenden Nachweise zu Umweltbelangen erbracht werden. Im Hinblick auf die Anwohnereinwendungen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechtes verstoßen könnte (siehe dazu die Antwort zur Frage 3). Auflagen zu dem vorliegenden Bauantrag wurden noch nicht erteilt, das erfolgt erst im Zuge der Bescheidung.

Zu 3.

Selbstverständlich hat das Bezirksamt den Brief der Anwohner und Eigentümer vom 13. Juli 2016 mit Schreiben vom 3. August 2016 beantwortet. Die Antwort lautete wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren der Bürgerinitiative,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13. Juli 2016 zum geplanten Bauvorhaben der GESOBAU auf dem Grundstück Florastraße 33/Mühlenstraße 24.

Nach Ihrer Einschätzung ist das geplante Bauvorhaben der GESOBAU wegen seiner Länge und Höhe überdimensioniert. Es würde eine Verschattung und eine Hinterhofsituation entstehen. Dies widerspräche der gebotenen Rücksichtnahme und würde zu einer Wertminderung des Wohneigentums führen. Überdies lägen die geplanten Mieten eines großen Teiles der Wohnungen erheblich über dem Mietspiegel, so dass die soziale Mischung in diesem Ortsteil gefährdet wäre. Das Bezirksamt Pankow solle daher den Bauantrag der GESOBAU ablehnen und für eine ortsübliche Bebauung sorgen, die sich in soziale und infrastrukturelle Umgebung einfügt.

Zunächst ist festzustellen, dass der Bauantrag dem Bezirksamt vorliegt, die Prüfung ist aber noch nicht abgeschlossen. Nach derzeitiger Einschätzung dürfte das Vorhaben grundsätzlich zulässig sein.

Das Vorhabengrundstück liegt in einem Bereich für den eine verbindliche Bauleitplanung nicht vorliegt. Die Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach den vorgenannten Merkmalen dürfte sich das Bauvorhaben aufgrund entsprechender Vorbilder in der maßgeblichen näheren Umgebung wegen seiner Länge und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Auch wird das in § 34 Abs. 1 BauGB implizierte Rücksichtnahmegebot durch das Vorhaben offensichtlich nicht verletzt. Die Einhaltung der Abstandsflächen ist dafür ein sicheres Indiz. Eine gewisse Verschattung der Nachbarbebauung ist daher hinzunehmen. Von einer Hinterhofsituation kann keine Rede sein, da keine umseitig geschlossenen Höfe entstehen. Vielmehr ist die Sicht nach zwei bzw. teilweise sogar nach drei Seiten offen.

Eine Wertminderung des nachbarlichen Wohneigentums ist bei einer zulässigen Bebauung nicht gegeben, zumal es durch den geplanten Gebäuderiegel zu einer teils erheblichen Abschirmung der Lärmimmissionen kommen wird, die von dem Schienenverkehr und dem Bolzplatz ausgehen.

Auf die Gestaltung der Mietpreise hat das Bezirksamt keinen Einfluss. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, hat die GESOBAU den Landesauftrag, insbesondere preisgünstige Wohnungen zu schaffen. Soweit jedoch eine Reduzierung der Kostenmiete nicht durch Zuschüsse der öffentlichen Hand ausgeglichen werden kann, können preisgünstige Mieten nur durch Gegenfinanzierung höherpreisiger Mieten geschaffen werden.

Die Mietpreisgestaltung von Neubauvorhaben ist nicht Gegenstand des hier anwendbaren öffentlichen Baurechtes, das Beurteilungsgrundlage des Bauantrages ist. Wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht, hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung. Würde ein zulässiger Bauantrag versagt, müsste der Bezirk zu Unrecht verwehrte Rechte entschädigen.

Ich kann Ihnen versichern, dass mein Stadtentwicklungsamt den Bauantrag baurechtlich gewissenhaft prüft.

Sollte sich entsprechend des steigenden Wohnungsneubaus Bedarf an sozialer Infrastruktur ergeben, wird der Bezirk die Infrastruktur anpassen. Die Wohnungs- und Einwohnerentwicklung haben wir in ständiger Beobachtung.

Vor diesem Hintergrund sehe ich keine Gründe das Bauvorhaben zu versagen. Vielmehr wird durch das große Angebot von Kleinwohnungen eine Sicherung der angestammten Einwohnerschaft im Ortsteil erfolgen, da dieses Marktsegment bei den Wohnungsbauprojekten der meisten Investoren unterrepräsentiert ist.

 

Jens-Holger Kirchner