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vdM

Aus für Windenergieanlage an der B2?

Kleine Anfrage: KA-0061/VII

BV Matthias Zarbock, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Mit welchen Gründen hat das Bezirksamt Pankow die Errichtung einer Windenergieanlage an der Straße Am Luchgraben nördlich der B2 im Ortsteil Stadtrandsiedlung Malchow im Rahmen des BImschG-Genehmigungsverfahrens abgelehnt?
  2. Warum hat das Bezirksamt nicht vor Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Betreiber die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit inneramtlich vorgeklärt?
  3. Gehört das Pachtgrundstück zum Landschafts- und Erholungspark Neue Wiesen und hat der Fachvermögensträger der Verpachtung zunächst zugestimmt und erst im Nachgang eine Unverträglichkeit der Windenergieanlage mit der Naherholungs- und Landschaftsschutzzwecken des Parks erkannt?
  4. Ist im BImschG-Verfahren ein Bescheid ergangen? Wenn ja welchen Inhalts?
  5. Hat der Antragsteller gegen den Bescheid Rechtsmittel eingelegt?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Stadtentwicklung

zu 1.

Bei der beantragten Windkraftanlage handelt es sich um ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient. Es handelt sich somit um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ein privilegiertes Vorhaben im i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB ist im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist.
Aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzamtes widerspricht das Vorhaben den Zielen des Landschaftsplanentwurfs XVIII-L-1a, des Landschaftsprogramms von Berlin sowie dem Bebauungsplanentwurf XVIII-34 und weiteren sonstigen Plänen.
Mit dem Bebauungsplan XVIII-34 soll u. a. öffentliche Grünfläche für die siedlungsnahe Erholung planungsrechtlich gesichert werden. Darüber hinaus wurden in diesem sog. „Ausgleichsbebauungsplan“ Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt. Diese dienen sowohl der naturschutzrechtlichen Kompensation der mit dem B-Plan vorbereiteten (und teilweise schon durchgeführten) Eingriffe sowie der Zuordnung von planungsexternen Eingriffen.
Bei einer Änderung der Ziele des B-Planes sind die bereits bestehenden Bindungen im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Als Bestandteil eines gesamtstädtischen Ausgleichssuchraums der 2. Priorität (überbezirkliche naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme) werden gesamtstädtische Belange berührt. Eine Änderung des Planungsziels ist gemäß § 7 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zuvor anzuzeigen und zustimmungspflichtig.
Dem Vorhaben stehen zudem die Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP), hier Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage, entgegen. Hierzu heißt es gemäß Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 25.10.2011, dass zwar privilegierte Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich dort zulässig sind, dies jedoch nicht zum Tragen kommt, wenn der FNP eine sachlich und räumlich eindeutige, die Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält. Hintergrund der Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage ist das stadtentwicklungspolitische Ziel, hier die vierte Berliner Erholungslandschaft, den „Berliner Barnim“ zu entwickeln. Für das konkrete standortbezogene Projekt wurden bereits öffentliche Mittel in relevantem Umfang aufgewendet. Der Bereich des Landschaftsparks umfasst 106 ha, wovon bislang 86 ha in Realisierung eines Wettbewerbsergebnisses gestaltet wurden. Die im Vordergrund stehende Erholungsfunktion des Landschaftsparks würde durch die Errichtung der WEA durch Lärmund rotierende Schlagschatten erheblich beeinträchtigt. Damit wird auch den Zielsetzungen des vom Senat beschlossenen und vom Abgeordnetenhaus verabschiedeten Berliner Landschaftsprogramms widersprochen, da in diesem behördenverbindlichen Plan der Berliner Barnim als gesamtstädtischer Ausgleichssuchraum ausgewiesen ist.
Es ist weiterhin von einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert auszugehen.
Dem Vorhaben stehen demnach Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 5 (teilweise) BauGB entgegen. Es ist auch mit dem teilweise hergestellten, teilweise noch im Aufbau befindlichen Landschaftspark „Neue Wiesen“ nicht vereinbar.

zu 2.

Es handelt sich hierbei um einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag, der nicht mit der Erteilung einer bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Genehmigung verbunden ist. Der Nutzer ist allein verantwortlich für die Beibringung aller erforderlichen Genehmigungen.

zu 3.

Das Nutzungsgrundstück liegt innerhalb bzw. am Rande der öffentlichen Grünanlage Neue Wiesen, war und ist jedoch nicht Bestandteil dieser Anlage.

zu 4.

Nein

zu 5.

Entfällt (vgl. Pkt. 4.)

 

Jens-Holger Kirchner

 

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