Einstiegsgeld im Bereich des Jobcenter Pankow
Kleine Anfrage: KA-0240/VI
BV Sören Benn, Linksfraktion
Ab dem 1. August 2006 ersetzte der neue Gründungszuschuss für ALG-I-Betroffene den Existenzgründungszuschuss (»Ich AG«) und das Überbrückungsgeld. Hartz-IV-Betroffenen bleibt als Möglichkeit zur Existenzgründung das Einstiegsgeld.
Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum ALG II gezahlt und nicht auf dieses angerechnet. Nach den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit soll es:
- im Normalfall 50 Prozent der »Regelleistung« (also 172,50 €) plus 10 Prozent für jedes weitere Mitglied der »Bedarfsgemeinschaft« betragen,
- im Höchstfall 100 Prozent der »Regelleistung« (also 345 €) nicht überschreiten,
- jeweils für höchstens sechs Monate genehmigt werden, bei Verlängerungen schrittweise reduziert und insgesamt höchstens zwei Jahre lang gezahlt werden.
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Welche konkreten Regelungen gelten im Jobcenter Pankow für Gewährung, Dauer und Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes?
- Welche Erfahrungen hat das Jobcenter Pankow mit diesem Instrument im Vergleich zu früheren Instrumenten der Förderung von Selbstständigkeit?
- Wie viele Einstiegsgeldanträge nach § 29 SGB II wurden in den Jahren 2006 (ab 1.8.06) und 2007 im Jobcenter Pankow beantragt, wie viele davon wurden gewährt?
- Welche Rechtsformen wählen die ExistenzgründerInnen in der Regel?
- Wie viele Existenzgründungen in welchen Branchen streben die ExistenzgründerInnen an?
- Ist das Jobcenter in der Lage einzuschätzen, wie viele der gewährten Anträge erfolgreich waren in dem Sinne, dass für die Betroffenen Personen die Hilfebedürftigkeit signifikant reduziert bzw. ganz weggefallen konnte? Wenn ja, bitte ich um Beantwortung dieser Frage.
Antwort des Bezirksamts
Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport
1. Welche konkreten Regelungen gelten im Jobcenter Pankow für Gewährung, Dauer und Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes?
Jeder Gründungswillige erhält von seinem persönlichen Ansprechpartner eine Zuweisung zum »Gründerzentrum« (Projekt des JobCenters Pankow, gemeinsam mit dem JobCenter Reinickendorf/Vergabe im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahren).
In diesem Gründerzentrum wird durch Unternehmensberater/innen das Konzept von Gründungswilligen geprüft und eine Einschätzung hinsichtlich der Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgenommen. Die Unternehmensberater/innen geben weiterhin eine Einschätzung ab, welche Bedarfe zusätzlich vorhanden sind (an Qualifizierung/ an sächlicher/ räumlicher Ausstattung etc.). Danach entscheidet der persönliche Ansprechpartner, ob eine Förderung der selbständigen Tätigkeit mit dem Einstiegsgeld erfolgen soll.
Förderhöhe/ Förderdauer/ Förderausschluss im JobCenter Pankow
Gesetzliche Grundlage
§ 16 Abs. 2 Nr. 5, § 29 SGB II
Zweck der Leistung
Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit
Voraussetzungen
- Bezug von Arbeitslosengeld II
- Aufnahme einer
- sozialversicherungspflichtigen oder
- hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit
- Erforderlichkeit der Leistungsgewährung zur Eingliederung
Konkrete Voraussetzungen
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umfasst mindestens 15 Stunden wöchentlich (Beendigung Arbeitslosigkeit) Die Höhe der Entlohnung und die Art der Tätigkeit dürfen nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen
- Selbständige Erwerbstätigkeit ist hauptberuflich (überwiegende Ausübung, mind. 18 Std./Woche)
Fördersatz
- von der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ( 347 € )
- 50 % bei einer Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu 2 Jahren
- 70 % bei einer Dauer der Arbeitslosigkeit bis zu 3 Jahren
- 80 % bei einer Dauer der Arbeitslosigkeit ab 3 Jahren
Die Prüfung der Dauer der Arbeitslosigkeit erfolgt nach § 18 SGB III. - Erhöhung um 10 % der Regelleistung (347 € ) für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
- Erhöhung um 20 % der Regelleistung bei Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit Bruttoentgelt zwischen 400 € und 800 €
- insgesamt dürfen 100% der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II (347 €) nicht überstiegen werden
Förderdauer
- Die Regelförderung beträgt 6 Monate
- In begründeten Fällen (ausführlicher Vermerk in VerBIS zur Tragfähigkeit der Existenzgründung / Entwicklung Einnahmen- Senkung der Hilfebedürftigkeit) ist eine Verlängerung auf 12 Monate möglich/ weitere Verlängerungen über 12 Monate über den TL
- ab dem 7. Monat der Einstiegsgeldgewährung ist die Höhe um 20 Prozentpunkte abzusenken; Bei Förderung über 12 Monate hinaus, erfolgt eine Kürzung auf 50% des ursprünglichen Einstiegsgeldes.
- Bei abhängiger befristeter Beschäftigung wird das Einstiegsgeld zusätzlich durch die Dauer der Befristung begrenzt.
Förderausschluss
Die Förderung ist i.d.R.ausgeschlossen, wenn
- eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aufgenommen wird, bei dem innerhalb der letzten 4 Jahre bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden hat oder wenn
- seit der Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB II (ESG) oder SGB III (ÜG, EXGZ/GZ) noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Ein Wegfall der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines Bewilligungsabschnitts bleibt für die Eingliederungsleistung unbeachtlich. Die Bewilligungsdauer soll zudem an den Gegebenheiten des Einzelfalls ausgerichtet werden - in der Regel 6 Monate - darüber mit Degression.
Eine Begrenzung der Bewilligung auf einen ggf. kürzeren ALG II Bewilligungszeitraum ist nicht mehr nötig.
2. Welche Erfahrungen hat das Jobcenter Pankow mit diesem Instrument im Vergleich zu früheren Instrumenten der Förderung von Selbstständigkeit?
Mit Einführung des SGB II ab dem 01.01.2005 gibt es auch die Möglichkeit der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Einstiegsgeld nach den §§ 16 Absatz 2 Nr.5 i.V.m. 29 SGB II.
Eine Einschätzung zu den Instrumenten des SGB III kann seitens des JobCenters nicht vorgenommen werden, da diese im Bereich des SGB II nicht zum Einsatz kamen und kommen.
3. Wie viele Einstiegsgeldanträge nach § 29 SGB II wurden in den Jahren 2006 (ab 1.8.06) und 2007 im Jobcenter Pankow beantragt, wie viele davon wurden gewährt?
