Privatclubs
Kleine Anfrage: KA-0225/VI
BV Wolfram Kempe, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
In der Presse (taz vom 27.12. 2007) wird eine Sprecherin der Senatsumweltverwaltung dahingehend zitiert, daß Privatclubs in Berlin besonderen Regelungen unterlägen.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
- Wie viele »Privatclubs« existieren im Bezirk Pankow derzeit?
- Wie ist ein »Privatclub« im Land Berlin definiert?
- Welche Regelungen für Privatclubs existieren im Land Berlin in einzelnen? Wo sind diese nachzulesen?
- Gibt es für diese Festschreibungen Ausführungs- oder Anwendungsvorschriften? Wenn ja, welche und welchen Grand an Verbindlichkeit bzw. welchen Ermessensspielraum beinhalten sie?
- Wem obliegt die Kontrolle dieser ggf. vorhanden Regelungen und wie werden sie vorgenommen?
- Wie verhalten sich diese ggf. vorhanden Regelungen zum Bundesgaststättengesetz?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Öffentliche Ordnung. Bezirksstadtrat
Zu 1. bis 6.:
Das Wesen eines »Privatclubs« dürfte darin bestehen so gestaltet zu sein, dass seine Existenz keinen öffentlich-rechtlichen Regelungen und damit keiner behördlichen Kontrolle unterliegt. Demzufolge können tatsächlich existierende »Privatclubs« dem Bezirksamt nicht bekannt sein.
In dem bezeichneten Presseartikel wurde der »Privatclub« als möglicher Weg zur Umgehung des Rauchverbots im Gaststättengewerbe behandelt. Damit dieses Ziel erreicht wird, muss der Betrieb so gestaltet sein, dass die Definition des Gaststättengewerbes aus dem § 1 des Gaststättengesetzes mit folgendem Wortlaut auf ihn nicht zutrifft:
§ 1 Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Der Versuch, mit der angeblichen Nichtöffentlichkeit eines »Privatclubs«, zu dem nur Mitglieder zutritt haben, der Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes für das Gaststättengewerbe zu entgehen, muss wegen der Formulierung »… bestimmten Personenkreisen zugänglich ist« grundsätzlich erfolglos bleiben.
Jens-Holger Kirchner
