Benennung von Mitgliedern im Beirat für Menschen mit Behinderung und Einsetzung einer bzw. eines Beauftragten für Menschen mit Behinderung
Kleine Anfrage - KA-0690/IX
Seit 2001 wird ein Beirat für Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Ihm gehören Akteur:innen aus Vereinen, Selbsthilfegruppen, die im Bezirk Angebote für Menschen mit Behinderungen erbringen sowie Fachvertreter:innen aus Politik und Verwaltung des Bezirksamtes an. Der Beirat stärkt die Mitbestimmung behinderter Menschen und arbeitet auf der Grundlage des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG). Er berät und unterstützt die Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren. Der Bezirksbeirat kann dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen dazugehörigen Fragen geben. Der Beirat konstituiert sich in jeder Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung neu. Der aktuelle Beirat konnte bisher seine Arbeit nicht vollumfänglich aufnehmen, da einige seiner Mitglieder zwar den Auswahlprozess durchlaufen haben, aber vom Bezirksamt seit mindestens Januar 2023 nicht durch Urkunde berufen wurden. Eine Berufung ist formal notwendig, um die volle Mitgliedschaft zu erlangen. Zudem ist die Stelle der Bezirksbeauftragten nur kommissarisch besetzt und die kommissarische Bezirksbeauftragte seit Längerem abwesend.
- Wie viele Mitglieder hat der aktuelle Bezirksbeirat, wie viele Plätze sind vorgesehen und wie viele davon haben bisher keine Berufungsurkunde erhalten?
- Hat sich das Bezirksamt mit den fehlenden Berufungen von Mitgliedern des Beirates für Menschen mit Behinderungen befasst? Wenn ja, an welchem Datum, mit welchem Ergebnis und wie wurde die Bezirksbeauftragte, der Bezirksbeirat und die betroffenen Mitglieder darüber informiert? Wenn nein, warum hat sich das Bezirksamt bisher nicht mit der fehlenden Berufung der Mitglieder befasst und zu wann plant das Bezirksamt die Befassung und Berufung nachzuholen?
- Inwieweit ist die Arbeit der Bezirksbeauftragten und des Bezirksbeirates durch die ausgebliebene Berufung eingeschränkt und mit welchen Folgen für die bestehenden Pläne zur Umsetzung des LGBG?
- Wie wirkt sich die kommissarische Übernahem der Aufgaben der Bezirksbeauftragten auf die Arbeit der weiteren Beauftragten im Bezirksamt bei bestehenden Querschnittsthemen aus? In welchen Themenfeldern bestehen die meisten Querschnittsthemen zwischen der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den weiteren Bezirksbeauftragten?
- Wird mit den allen beteiligten Bezirksbeauftragten eine Gesamtstrategie zur Umsetzung des LGBG erarbeitet? Wenn ja, welche Themenfelder werden besonders priorisiert? Wenn nein, warum nicht?
- Wie viele Maßnahmen hat das Bezirksamt bezogen auf das LGBG seit Beginn der 9. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung am 04.11.2021 umgesetzt? An wie vielen der Umsetzungen des Bezirksamtes wurden Bezirksbeirat und kommissarische Bezirksbeauftragte beteiligt? Wie viele Umsetzungen waren erfolgreich? Wenn Bezirksbeirat und kommissarische Bezirksbeauftragte an keinen Umsetzungen beteiligt wurden, bitte um Begründung warum nicht. Wenn Umsetzungen gänzlich ausgeblieben sind, bitte um Begründung.
- Seit wann ist die Stelle der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen vakant und wird kommissarisch geführt? Seit wann ist die kommissarische Bezirksbeauftragte längerfristig abwesend? Wer übernimmt seit Abwesenheit der kommissarischen Bezirksbeauftragten deren Aufgaben?
- Lag zur Einsetzung der kommissarischen Bezirksbeauftragten ein Einvernehmen mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen gem. § 28 (1) LGBG vor? Wenn nein, warum wurde das Einvernehmen nicht gesucht?
- Gab es zur Besetzung der Stelle der Behindertenbeauftragten und vor Einsetzung einer kommissarischen Bezirksbeauftragten eine Ausschreibung gem. § 28 (1) LGBG? Wenn ja, wann wurde die Ausschreibung veröffentlicht und wie viele Bewerbungen gab es? Wenn nein, wie begründet das Bezirksamt das Ausbleiben einer Ausschreibung und wie wurde bei der Besetzung der kommissarischen Bezirksbeauftragten die Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz Genüge getan?
- Wie begründet das Bezirksamt insgesamt, grundlegend und rechtlich die kommissarische Besetzung der Bezirksbeauftragten, obgleich eine kommissarische Übernahme der Aufgaben vom LGBG nicht vorgesehen ist? Inwieweit hat sich das Bezirksamt bemüht eine dauerhafte Besetzung zu sichern?
- Gab es in den vergangenen Wahlperioden bereits kommissarische Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderungen? Wenn ja, wie viele und wann? Wenn nein, wie lang waren ggf. Phasen in der die Stelle der bzw. des Bezirksbeauftragten vollständig vakant war?
- Wurde bei den bisherigen Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen § 22 (2) LGBG eingehalten, die die Dauer einer Amtsperiode der bzw. des Bezirksbeauftragten auf fünf Jahre beschränkt? Wenn nein, warum nicht?
- Plant das Bezirksamt derzeit eine Ausschreibung zur Nachbesetzung der Stelle der bzw. des Bezirksbeauftragten gem. § 28 (1) LGBG? Wird das Einvernehmen des Beirates durch Beteiligung am Bewerbungs- und Auswahlverfahren gem. § 28 (1) hergestellt? Wenn ja, zu wann ist die Ausschreibung und Besetzung geplant? Wenn nein, warum nicht, wie wird das Ausbleiben einer Ausschreibung entgegen des § 28 (1) LGBG rechtlich begründet und wie soll die fachliche Eignung der oder des neuen Beauftragten bzw. die Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz sichergestellt werden?
- Gibt es landesseitige Vorgaben zum Anforderungsprofil für die Ausschreibung und Besetzung der Stelle der bzw. des Bezirksbeauftragten? Wenn ja, bitte um Zusammenfassung der wesentlichen Qualifikationsvoraussetzungen.