Parken auf markierten Gehwegvorstreckungen

Kleine Anfrage: KA-0861/VIII

BV Jurik Stiller, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht entsprechend gewidmeten Flächen ist ein großes Ärgernis. Für die entsprechende Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten jedoch ist es elementar, dass die Anordnungspraxis eindeutig und rechtssicher ist. Im angehängten Fall ist das Ergebnis einer typische Anordnungspraxis zu erkennen, wie es auch im Bezirk Pankow vorkommt (Fußgänger-Sinnbild auf einer durch Verkehrszeichen 295 und/oder Verkehrszeichen 298 begrenzten Fläche; Bildnachweis https://twitter.com/Bleib_sachlich/status/1222858491511087104?s=20).

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

  1. Ist das Abstellen von Fahrzeugen eindeutig verbotswidrig, wenn eine Fläche wie im Bild markiert wird?
  2. Falls nein zu 1., wie kommt das Bezirksamt zu dieser Auffassung?
  3. Falls nein zu 1., welche andere Markierung ist geboten, um eine rechtssichere Anordnung einer für ruhenden Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Fläche zu erzeugen?
  4. Stellt die beschriebene Variante einen typischen Anordnungsfall in Pankow dar?
  5. Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, bei denen das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer wie hier beschrieben markierten Fläche nicht sanktioniert wurde oder es einen erfolgreichen Widerspruch gegen eine Ordnungswidrigkeit gab?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Umwelt und öffentliche Ordnung

Zu 1.:

Wenn eine Fläche wie im Bild markiert ist, handelt es sich um einen Teil einer Sperrfläche. Auf einer Sperrfläche, Zeichen 295 und 298, darf gemäß § 41 i. V. m. Anlage 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) weder gefahren, gehalten noch geparkt werden. Die entsprechende Markierung, erfolgt auf der Grundlage der in Berlin gültigen Regelpläne der Verkehrslenkung Berlin (VLB).

Zu 2.:

entfällt

Zu 3.:

entfällt

Zu 4.:

Ja.

Zu 5.:

Nein.

Daniel Krüger
Bezirksstadtrat