Umsetzung des BVerfG, Urt. v. 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

Kleine Anfrage: KA-0691/VIII

Das Bezirkamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie wird das Bezirksamt Pankow im Rahmen seiner Möglichkeiten das BVerfG, Urt. v. 05.11.2019 – 1 BvL 7/16, welches unangemessene Sanktionen und Kürzungen von über 30% des Hatz-IV-Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt, umsetzen?
  2. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt Pankow über die Einflussnahme in der Trägerversammlung hinaus das BVerfG, Urt. v. 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 umzusetzen?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Jugend, Wirtschaft und Soziales

Zu 1. und 2.:

Mit dem Urteil vom 05.11.2019 1 BvL 7/16 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen des § 31a SGB II für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt. Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus.

Das BVerfG hat festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die Regelungen der §§ 31-31b SGB II nur eingeschränkt anwendbar sind. Die Maßgaben des BVerfG gelten ab sofort und sind von den Jobcentern zu beachten.

Grundsätzlich gilt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II bei Pflichtverletzungen weiterhin sanktioniert werden dürfen; verhängte Sanktionen müssen aber verhältnismäßig sein. Das bedeutet:

  • Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II) darf nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen. Die Sanktionsstufen 60 Prozent, 100 Prozent sowie eine Sanktionierung von Kosten der Unterkunft sind nicht mehr zulässig.
  • § 31a Absatz 1 SGB II ist weiterhin anwendbar in Höhe von 30 %. Die Leistungsminderung muss nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde und diese den Zielen des SGB II (z.B. Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Integration in Arbeit) widerspräche.
  • Alle Sanktionen nach § 31 bis § 31b SGBII können zurückgenommen werden, wenn sich die Berechtigten nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllt wird.

Für die bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ergangenen Bescheide gelten die folgenden Vorgaben:

  • Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II (wiederholte Pflichtverletzungen), die über eine Minderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen, werden mit Wirkung vom 05.11.2019 zurückgenommen.
  • Zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht bestandskräftige Bescheide (alle Bescheide ab dem 01. Oktober 2019) über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II werden in den Fällen nach § 31 Abs. 1 SGB II aufgehoben.
  • Bescheide über Leistungsminderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II (1. Pflichtverletzung, 30 %) bleiben wirksam.

Das BMAS hat mit Presseerklärung vom 05.11.2019 angekündigt, umgehend auf die Bundesagentur für Arbeit, die Länder und Kommunen zugehen zu wollen, um die rechtssichere Anwendung in den Jobcentern zu gewährleisten. Das BMAS kündigte weiterhin an, nach Auswertung des Urteils Vorschläge zu einer rechtskonformen Weiterentwicklung der Grundsicherung zu machen. Im Ergebnis des Zukunftsdialoges „Neue Arbeit –Neue Sicherheit“ des BMAS wurde bereits über eine geplante Reform der Sanktionsregelungen im SGB II und die Erarbeitung eines Entwurfes für eine gesetzliche Änderung des SGB II berichtet.

Im Dezember 2019 wird die Herausgabe einer Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu den Sanktionsregelungen erwartet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Sanktionstatbestände nach § 31 SGB II weiterhin geprüft, es werden aber vorerst keine Bescheide erstellt. Dies gilt auch für unter 25-Jährige.

Das Bezirksamt hat die Frage der Umsetzung des BVerfG-Urteils als Tagesordnungspunkt für die kommende Sitzung der Trägerversammlung des Jobcenters am 29.11.2019 angemeldet, um sich mit der Geschäftsführung des Jobcenters und dem Träger Bundesagentur für Arbeit zu den Konsequenzen des Urteils auszutauschen. Weitere Handlungserfordernisse werden seitens des Bezirksamtes nicht gesehen.

Rona Tietje
Bezirksstadträtin