Wartezeit auf beauftragte Umsetzfirmen

Kleine Anfrage: KA-0863/VIII

BV Jurik Stiller, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

In Beantwortung der mündlichen Anfrage VIII-1041 teilte das Bezirksamt mit, dass Fahrzeugumsetzungen bei sogenannten »Regelfällen der Umsetzung« (vgl. GA PPr Stab Nr. 15/2014 sowie Einschreitkonkretisierung PPr St II 4 - 05325/20) u.a. deswegen durch Dienstkräfte des Bezirksamts vermieden werden, weil »Wartezeiten von über 60 Minuten und länger für die Dienstkräfte vor Ort auf die beauftragte Umsetzfirma« zu befürchten seien.

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

  1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten auf die beauftragten Umsetzfirmen seit Beginn 2019 (bitte quartalsbezogen aufschlüsseln und nach Firmen bzw. ggf. nach aus Sicht des Bezirksamtes die Wartezeit jeweils beeinflussenden Faktoren)?
  2. Trifft es aus Sicht des Bezirksamtes zu, dass nach Hinweisen durch Bürgerinnen oder Bürger das Ermessen, einzuschreiten, in der Regel entfallen dürfte und somit nur noch die Wahl eines geeigneten Mittels bleibt?
  3. Trifft es aus Sicht des Bezirksamtes zu, dass das geeignete Mittel bei »Regelfällen der Umsetzung« die Umsetzung ist?
  4. Trifft es aus Sicht des Bezirksamtes zu, dass insofern bei »Regelfällen der Umsetzung« regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen dürfte?
  5. Aus welchem Grund beruft sich das Bezirksamt - insbesondere dann, wenn ein Hinweis durch Bürgerinnen oder Bürger ergeht - auf gegebenen Ermessensspielraum, wenn dieser doch - siehe Fragen 2. bis 4. - häufig nicht gegeben sein dürfte?
  6. Inwiefern erkennt das Bezirksamt bei Eigenfestellung von verbotswidrigem Parken demgegenüber Ermessen, trotz Vorliegens eines »Regelfällen der Umsetzung« keine Umsetzung zu veranlassen?
  7. Warum?
  8. Welche Maßnahmen ergreift das Bezirksamt, um die Wartezeit auf beauftragte Umsetzfirmen zu reduzieren?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Umwelt und öffentliche Ordnung

Zu 1.:

Die durchschnittliche Wartezeit beträgt seit Jahresbeginn in etwa 30 Minuten. In Pankow werden zwei unterschiedliche Firmen beauftragt, Fa. Rudolf für die Ortsteile Weißensee/Prenzlauer Berg und Fa. Reinhold für Pankow. Eine quartalsbezogene Statistik liegt nicht vor.

Zu 2.:

In der Regel entfällt das Ermessen einzuschreiten. Jedoch wird jeder Fall als Einzelfall dahingehend geprüft, welche gefahrenabwehrende Maßnahme erforderlich sind.

Zu 3.:

Die Umsetzung ist das geeignete Mittel um eine konkrete Gefahrensituation zu beseitigen, jedoch bedarf es bei jedem Einzelfall der Prüfung auf Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Zu 4.:

Nein, gemäß der Geschäftsanweisung des Polizeipräsidenten, PPr Stab Nr. 15/2014, wird jeder Fall als Einzelfall geprüft und von der einschreitenden Dienstkraft eigenverantwortlich entschieden, welche gefahrenabwehrende Maßnahme in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit vollzogen wird.

Zu 5.:

Die Dienstkräfte sind bei ihrem Handeln den Restriktionen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unterworfen.

Zu 6.:

Bei jedem Einzelfall muss in Verbindung mit dem Einschreiten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Es muss eine nicht unerhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Liegt keine oder nur eine geringe Behinderung der Verkehrsteilnehmer vor, wird eine andere, weniger belastende, aber auch geeignete Maßnahme gewählt. Die mit dem Abschleppen verbundenen Nachteile dürfen nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen.

Zu 7.:

Siehe Antwort Nummer 6 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Zu 8.:

Auf die Länge der Wartezeit bis zum Eintreffen des beauftragten Umsetzunternehmens hat das Ordnungsamt keinen Einfluss. Nach 30 Minuten erfolgt eine Nachfrage bei der Auskunfts- und Fahndungsstelle der Berliner Polizei. Die Vertragsleistungen werden zentral durch die zuständige Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin europaweit ausgeschrieben.


Daniel Krüger
Bezirksstadtrat