Ausnahmen vom Ladenschlußgesetz restriktiv behandeln

5. Tagung der BVV

Ds. IV-100/01

Antrag
der Fraktion der PDS


Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:  

Das Bezirksamt wird aufgefordert, eine Bewilligung von Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluß nach § 23 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes erst dann zuzulassen, wenn der BVV Kriterien vorgelegt worden sind, die

a)  ein öffentliches Interesse begründen und
b)  dringend nötige Ausnahmen begründen.

Begründung:

Seit 1. Januar 2001 sind die Bezirke ermächtigt, Bewilligungen von »Ausnahmen vom allgemeinen Ladenschluß nach § 23 Abs. 1 Ladenschlußgesetz, soweit der Anlass der Ausnahme sich auf einen Bezirk beschränkt, sowie – für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen – nach § 20 Abs. 2a des Ladenschlußgesetzes« vorzunehmen (Drs. 13/2758 Abgeordnetenhaus von Berlin).

Im § 23 Abs. 1 heißt es, daß in Einzelfällen befristete Ausnahmen bewilligt werden können, »wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden«. Um der deutlichen Einschränkung des Gesetzgebers (»öffentliches Interesse« und »dringend nötig«) für alle Ausnahmen gerecht zu werden, ist es angebracht, Kriterien zu entwickeln, die den bezirklichen Behörden eine Handlungsgrundlage geben.