Rechtsverordnung zur Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

5. Tagung der BVV

Ds. V-87/02

Antrag
der Fraktion der PDS


Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, daß der Senat eine Rechtsverordnung nach §577a BGB mit folgenden Regelungen erläßt.

  1. Der Geltungsbereich sollte folgende Gebiete des Stadtbezirkes umfassen:
    Südliche Bezirksgrenze, westliche Bezirksgrenze bis Hermann-Hesse-Straße, Blankenburger Straße, Pasewalker Straße, Prenzlauer Promenade, Am Steinberg, Pistoriusstraße, Berliner Allee, Indira-Gandhi-Straße, Kniprodestraße, Conrad-Blenkle-Straße, Landsberger Allee, Danziger Straße, Am Friedrichshain und Otto-Braun-Straße.
     
  2. Die Frist für den Erwerber auf berechtigtes Interesse (Kündigung des Mietverhältnisses bei Eigenbedarf des Vermieters bzw. Eigentümers) im Sinne des §573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB soll zehn Jahre nach Erwerb betragen.
Begründung:

Nach den neuen Regelungen des BGB, wurde die allgemeine Frist für Kündigung wegen Eigenbedarf nach drei Jahren nach Veräußerung festgelegt. Der Gesetzgeber räumt ein, daß die Landesregierungen ermächtigt sind für Gemeinden bzw. für Teile von Gemeinden diese Frist auf höchstens zehn Jahren durch eine Rechtsverordnung zu verlängern. Die Voraussetzungen sind im genannten Geltungsbereich dadurch gegeben, daß ein erhöhter Verwertungsdruck auf die dort bestehenden Wohnungen existiert. Wenn ein Mieter durch die Anwendung dieses Paragraphen gekündigt wird, ist davon auszugehen, daß er keine Wohnungen zu vergleichbaren Bedingen finden wird. Die Nachfrage nach Wohnungen zu angemessenen Bedingungen ist in diesen Gebieten sehr hoch und somit ist die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet.