Untätigkeitsklagen

6. Tagung der BVV

Ds. V-0144/02

Antrag
der Fraktion der PDS


Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Das Bezirksamt wird beauftragt, Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO vorzubeugen.
     
  2. Der BVV ist auf der Sitzung am 03.07.2002 zu berichten, welche Schritte das Bezirksamt eingeleitet hat, um Klagen zu vermeiden.
Begründung:

Nach § 75 VwGO (Verwaltunggerichtsordnung) haben Bürger die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage gegen das Bezirksamt zu richten, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Die Klage kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden.

Derzeitig beläuft sich die Bearbeitungszeit von Widersprüchen im Wohnungsamt auf mindestens ein Jahr. Da den Widerspruchsführern auch keine sachlichen Gründe für die verzögerte Bearbeitung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden, wie es die neue GGO und Rundschreiben vorsehen, ist davon auszugehen, daß gegen das Bezirksamt vermehrt Untätigkeitsklagen erhoben werden könnten.

Im öffentlichen Interesse sollte dieses selbstverständlich vermieden werden.