Mauerpark als Kulturstandort sichern

23. Tagung der BVV

Drs. VIII-0782

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Linksfraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, sich für die planungsrechtliche Sicherung bzw. Einordnung des Mauerparks als Kulturstandort einzusetzen. Dazu ist gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu prüfen, wie im Flächennutzungsplan (FNP) von Berlin die Bedeutung des Mauerparks als Kulturstandort verankert und damit die kulturellen Angebote und Nutzungen gesichert werden können. Neben den im FNP bereits gemäß Planzeichenverordnung verwendeten Lagesymbolen „Park“ und „Sport“ ist hierfür insbesondere die zusätzliche Kennzeichnung mit dem Lagesymbol „Kultur“ zu prüfen und gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2a BauGB und § 5 Absatz5 BauGB textlich zu erläutern.

Begründung:

Der Mauerpark ist ein weltweit bekannter, für Pankow wichtiger Kulturstandort mit besonderer Symbolkraft: Auf dem Todesstreifen, auf dem Soldaten mit Gewalt die Menschen voneinander trennten, ist nach der Wende durch die Kreativität der Akteur*innen ein multikultureller Ort der Begegnung entstanden.

Die formale Einordnung des Mauerparks unter dem üblichen Rechtsstatut als "gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage" kann dieser Bedeutung und Nutzung nur bedingt entsprechen. Vielmehr erweist sie diese Widmung im Umgang mit Kunst, Kultur und Musik als organisatorisch wie auch juristisch ungünstig, da sie die handelnden Akteur*innen unverhältnismäßig einschränkt.

Die BVV Pankow verfolgt daher das Ziel, dass für den Mauerpark ein Sonderstatus, der über die formale Betrachtung als "gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlage" hinausgeht. Nur ein solcher Rahmen bietet die Möglichkeit, kulturelle Nutzungen ohne massiven Verwaltungsaufwand und juristische Fallstricke langfristig zu gewährleisten. Die Verankerung der kulturellen Nutzung im FNP bietet hierfür eine planungsrechtliche Grundlage, die auch bei anderen Berliner Grünanlagen wie dem Volkspark Hasenheide und dem Treptower Park Verwendung findet.

Nur in Ausnahmefällen dient der Zweck eines Parks auch der Darbietung von Musik, so dass im Normalfall nur selten eine Genehmigung für die Durchführung einer Musikveranstaltung nach § 6 Abs. 5 GrünanlG Berlin erteilt wird. Im Mauerpark ist der Sachverhalt mit seiner Konzertfläche, der traditionellen Karaoke-Veranstaltung sowie der vielfältigen Straßenmusik ein anderer. Hier dürfte regelmäßig die Erteilung von Sondergenehmigungen gemäß § 6 Abs. 5 GrünanlG Berlin in Betracht kommen. Damit dient die Ergänzung des FNP vor allem der Klarstellung (für verwaltungsinternes Handeln).