Städtebauliche Erhaltungsverordnung für das Kissingenviertel prüfen.

19. Tagung der BVV

Drs. VIII-0605

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Linksfraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, durch ein externes Gutachten zu prüfen, ob die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit für die Festsetzung einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB für das Kissingenviertel vorliegen.
Das zu untersuchende Gebiet wird im Norden durch die Granitzstraße, im Westen durch die Berliner Straße bis zur Höhe Heinz-Knoblauch Platz, im Süden durch die Binzstraße einschließlich der Bebauung auf der Südseite der Binzstraße und im Osten durch die Prenzlauer Promenade begrenzt.

Begründung:

Das Kissingenviertel hat eine klare städtebauliche Struktur aus unterschiedlichen Errichtungsepochen. Gemeinsamkeiten der Bebauung sind die größeren Grün- und Freiflächenbereiche bei den Zeilen- und Gründerzeitbauten sowie das Vorhandensein von weitläufigen Innenhöfen bei geschlossener Baustruktur. Die Bebauung ist überwiegend viergeschossig ausgeführt und weist erheblich Veränderungs- und Aufwertungspotenzial auf. Mit den Wohnanlagen zwischen der Granitzstraße und der Kissingenstraße, die von 1925 bis 1931 errichtet wurden sowie der Wohnanlage Zeppelin von 1930/1931 mit Zeppelindächern sind auch architektonische Besonderheiten vorhanden.

Die Planungen zur Bebauung des Rangier- und Güterbahnhof Pankow sehen nördlich der Granitzstraße eine deutlich höhere und dichtere Bebauung vor. Daraus wird sich ein Investitionsdruck ergeben, der zu einer städtebaulichen Überformung dieses einzigartigen Quartiers führen kann. Die Aufstockung der Gebäude oder auch die Errichtung zusätzlicher Kopfbauten würden zu einer erheblichen Veränderung des städtebaulichen Charakters bei wirken sowie die Wohn- und Lebenssituation verschlechtern. Deshalb ist bereits frühzeitig vor Eingang etwaiger Bauanträge zu prüfen, ob die vorhandene städtebauliche Struktur oder auch bestimmte Merkmale und Ausprägungen durch eine städtebauliche Erhaltungsverordnung geschützt werden sollen.