Heidekrautbahn in überwiegendem öffentlichen Interesse

Drs. IX-0883

  1. Die BVV Pankow als Vertretungskörperschaft des Bezirkes Pankow erklärt, dass die Wiederinbetriebnahme der Stammstrecke der Heidekrautbahn aus Gründen des „überwiegenden öffentlichen Interesse, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art“, insbesondere aber aus Gründen des Natur- und Klimaschutzes, notwendig ist.
  2. Das Bezirksamt wird aufgefordert, durch Beschluss das „überwiegende öffentliche Interesse“ an der Wiederinbetriebnahme der Heidekrautbahn im Sinne des ersten Punktes dieses Beschlusses festzustellen.
  3. Die SenMVKU und die Niederbarnimer Eisenbahn-Aktiengesellschaft (NEB) ist von den Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Einreichende:

Für die Linksfraktion: BV Wolfram Kempe, BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer

Für die SPD-Fraktion: BV Katja Ahrens, BV Roland Schröder

Begründung:

Die BVV Pankow hat sich in mindestens 9 Beschlüssen (VI-0498, VI-1091, VII-1061, VIII-0431, VIII-0436, VIII-0768, VIII-0847, VIII-1219, IX-0798) für die Wiederinbetriebnahme der Stammstrecke der Heidekrautbahn eingesetzt und ausgesprochen. In keinem dieser Beschlüsse ist jedoch ausdrücklich das „überwiegende öffentliche Interesse“ schriftlich festgestellt worden – wohl, weil sich das von selbst verstand, zumindest für die BVV-Pankow. Die Formulierung beschreibt einen unbestimmten Rechtsbegriff, der darauf hinausläuft, zwischen verschiedenen berechtigten öffentlichen Interessen, in diesem Falle zwischen dem Natur- und Klimaschutz einerseits und dem Tier- und Landschaftsschutz andererseits abzuwägen. In einer Stellungnahme (v. 22.10.22) im TÖB-Verfahren zur erneuten Planfeststellung (notwendig nach §18, Abs 1,Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)) weist das Umwelt- und Naturschutzamt zwar auf die Möglichkeit eine Befreiung von den Ge- und Verboten des  Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - §67), des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln) und der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSG-VO) hin – wenn ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ (so der Gesetzestext) vorliegt, vermeidet aber ausdrücklich, eine solche Abwägung durchzuführen. Der Verweis kann hier auch nicht greifen, solange unklar bleibt, von welchen konkreten Ge- und Verboten Befreiung begehrt werden soll.

Wenn das Bezirksamt die hier notwendige Abwägung scheut, sollte die BVV Pankow, auch eingedenk ihres langjährigen Bemühens, entsprechend tätig werden.