Mindeststandards in Obdachlosenunterkünften

Drs. IX-0814

Das Bezirksamt wird ersucht, die vom LaGeSo 2011 festgelegten Mindeststandards in der Obdachlosenunterbringung an die Leistungs- und Qualitätsanforderungen einer LAF-Unterkunft für Geflüchtete anzupassen.

Obwohl die Unterbringung von wohnungslosen Menschen nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) keinen Ersatz für eine Wohnung darstellt und lediglich eine aktuelle und zeitlich befristete Notlage beseitigen soll, würden die angepassten Mindeststandards ein würdevolleres Leben in den Einrichtungen, insbesondere im Falle einer längerfristigen Unterbringung, ermöglichen.

Das Bezirksamt wird ersucht – in Anlehnung an das Verfahren im Bezirk Mitte1 – für nicht vertragsgebundene und nicht von der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) gelistete Unterkünfte zur Unterbringung obdachloser Menschen neue Mindeststandards einzuführen.

Einreichende: BV Marion Seidenstücker, BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer


1 https://www.berlin.de/ba-mitte/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1102125.php

Begründung:

Mit dem Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG) vom 4. März 2020 wurde die Einführung einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen sowie einer begleitenden Berichterstattung beschlossen.

Zum Stichtag 31. Januar 2023 waren nach den Meldungen von Kommunen und Einrichtungen in Deutschland gut 372.000 Personen wegen Wohnungslosigkeit untergebracht. Im Bundesländervergleich liegt Berlin mit 39.375 Personen auf dem dritten Platz nach Nordrhein-Westfalen mit 84.690 Personen und Baden-Württemberg mit 76.510 Personen.1

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Broschüre „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“2 veröffentlicht.

Das Land Berlin ist bestrebt, eine menschenwürdige und bedarfsgerechte Unterbringung mit landeseinheitlichen Standards in allen Gemeinschaftsunterkünften sicherzustellen. Das LAF vereinbart mit den Betreibern der Unterkünfte Leistungs- und Qualitätsstandards zur Unterbringung als Anlage zum Vertrag.3

Das Deutsche Institut für Menschenrechte fordert Bund, Länder und Kommunen auf, sich für eine menschenwürdige Unterbringung wohnungsloser Menschen einzusetzen. In einer bundesweiten Analyse aus dem März 2020 wird aufgezeigt: „Vereinzelte Erkenntnisse aus Studien sowie Praxis und Medienberichte verdeutlichen, dass kommunal große Unterschiede existieren, beispielsweise bezüglich der Unterbringungsart (Normalwohnungen, Hostels, Pensionen, Gemeinschaftsunterkünfte etc.), der Quadratmeterzahl pro Person, Einzel-/Mehrbettzimmer, sanitäre Anlagen, Kochgelegenheiten, Aufenthaltsräume oder Infrastruktur/Standort.“4


1 Zu den erfassten Personen zählen Wohnungslose, die in Not- und Gemeinschaftsunterkünften oder gegebenenfalls auch gewerblichen Unterkünften (Pensionen, Hotels, gewerbliche Gemeinschaftsunterkünfte etc.) und Normalwohnraum untergebracht sind, sofern er ihnen vorübergehend überlassen wird, ohne dass dadurch die Wohnungslosigkeit beendet wird. Dies betrifft auch Personen, die in (teil-)stationären Einrichtungen beziehungsweise im betreuten Wohnen der Wohnungslosenhilfe freier Träger untergebracht sind. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/08/PD23_305_229.html

2 https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/mindeststandards-zum-schutz-von-gefluechteten-menschen-in-fluechtlingsunterkuenften-117474

3 Vom Berliner Flüchtlingsrat speziell markierte Anforderungen: https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/laf_gu2_leistungs_qualitaetsbeschreibung_mai2020.pdf

4 https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Von_der_Notloesung_zum_Dauerzustand_web.pdf (Seite 40)