Sicherung des Kulturstandortes Kulturbrauerei

42. Tagung der BVV

Drs. VIII-1538

Gemeinsamer Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Linksfraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, den Kultur- und Kinobetrieb in der Kulturbrauerei durch folgende Maßnahmen dauerhaft zu sichern:

 

  1. Das Bezirksamt wird zunächst ersucht, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass die Mietverträge zwischen dem Land Berlin und der TLG für die kulturell genutzten Flächen langfristig, um mindestens zehn Jahre mit mieterseitiger Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre und zu den bisherigen Bedingungen mit Mieterhöhungen maximal im Bereich des Inflationsausgleichs, verlängert werden. Dabei gilt dies zumindest für die bisher vom Land Berlin angemieteten Flächen, idealerweise sukzessive für das gesamte Gelände.
  2. Das Bezirksamt wird darüber hinaus ersucht, auf den Senat einzuwirken, dass er mit dem Eigentümer der Kulturbrauerei und dem Betreiber des Kinos in Verhandlungen tritt mit dem Ziel, den vollständigen Erhalt des Kinostandortes in seiner ganzen Vielfalt und mit Fokussierung auf Festivals und als Programmkino in der Kulturbrauerei zu sichern.
  3. Das Bezirksamt wird schließlich ersucht, sich beim Senat für den Erwerb der Immobilie durch das Land Berlin einzusetzen, um die kulturelle Nutzung dauerhaft sicher zu stellen und kontinuierlich auszuweiten.
  4. Das Bezirksamt wird zudem ersucht, juristisch zu prüfen, wie die seit den 1990er Jahren immer wieder politisch beschlossene und in mehreren Verträgen fixierte kulturelle Nutzung festgeschrieben werden kann (z.B. durch Festschreibung in einem Bebauungsplan oder durch Eintrag in das Grundbuch).

Begründung:

In der Kulturbrauerei droht akut die Umwandlung von Kulturräumen in Büroflächen.

Die Kulturbrauerei entstand 1990/91 aus der Initiative von Künstler*innen und Bürger*innen Pankows und Berlins vor dem Hintergrund der deutschdeutschen Wiedervereinigung. Hochengagiert wurde aus der Idee eine Industriebrache zu einem Kultur- und Kunstzentrum umzugestalten, ein gesamtgesellschaftliches kulturpolitisch einzigartiges Projekt. Mit außerordentlicher Initiative, hohen finanziellen Investitionen durch die Bundesregierung, die Landesregierung Berlin in Zusammenarbeit mit privatwirtschaftlichen Akteur*innen, konnte sich die Kulturbrauerei zu einem internationalem Vorbildprojekt entwickeln.

Die Bundesregierung verkaufte im Jahr 2012 die TLG (Treuhandliegenschaftsgesellschaft), zu deren Eigentum auch die Kulturbrauerei gehört, an den US-amerikanischen Finanz-Investor Lone Star. Damals wurde für die Mietverträge der Kulturbrauerei eine Bestandsgarantie bis zum 31.12.2021 festgeschrieben, mit einer mieterseitigen Option zur Verlängerung bis 31.12.2026. Bei der jetzt anstehenden Verlängerung des Mietvertrags zwischen TLG und dem Land Berlin sollte die Möglichkeit zur Verhandlung genutzt werden, um die Räume für einen längeren Zeitpunkt als bis Ende 2026 für kulturelle Zwecke zu sichern.

Der Betreiber des Kinos konnte schon vor der Pandemie nur gerade so kostendeckend arbeiten und befindet sich nun aufgrund der Pandemie in sehr schwieriger  wirtschaftlicher Lage. Anders als die meisten Unternehmen, die an Kinos und Kulturbetriebe vermieten, hat die TLG die Miete während der Pandemie nicht abgesenkt. Den Betreiber des Kinos, hat die TLG wegen Mietschulden verklagt.

Hier gilt es das Gespräch mit der TLG zu suchen und die Interessen von Bezirk und Land zum Erhalt eines Kinos in seiner gesamtstädtischen Funktion als Festivalstandort und vielfältigem Programmkino deutlich zu machen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, auch im Falle eines Kinobetreiberwechsels. Es sollte geprüft werden, welche Angebote der TLG gemacht werden können, falls sie sich nicht bereit erklärt, die Mietverträge zu bezahlbaren Mieten zu verlängern.

Eine andere Möglichkeit wäre der Eintrag der kulturellen Nutzung in das Grundbuch der Immobilie Kulturbrauerei. In der ursprünglichen Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der TLG wie auch in Folgeverträgen wurde die kulturelle Nutzung festgeschrieben und auch ein Eintrag in das Grundbuch vertraglich gesichert. Da die TLG zwar den Eigentümer gewechselt hat, aber weiterhin als TLG fortbesteht, sollte geprüft werden, ob diese Verträge nicht weiterhin juristische Gültigkeit besitzen.