Kein Aufzug im Milieuschutz

23. Tagung der BVV

Drs. VIII-0801

Antrag der Linksfraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, in den Prüfkriterien für Anträge in sozialen Erhaltungsgebieten (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) folgende Änderungen vorzunehmen:

in Punkt 2. Abschnitt a): »Der Anbau von Aufzügen ist nicht genehmigungsfähig.«

In Punkt 2. Abschnitt b) Vierter Spiegelstrich: »Schaffung von Balkonen oder Loggien oder Terrassen oder Wintergärten.«

Begründung:

Der Anbau von Aufzügen und Balkonen führt in den sozialen Erhaltungsgebieten regelmäßig zu Modernisierungsumlagen und somit Mietsteigerungen, die weit über ein gesundes Maß hinausgehen und den Mietspiegel kontinuierlich in die Höhe treiben.

Die Prüfkriterien sollen in den Milieuschutzgebieten dafür sorgen, dass zwar bis zu einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard modernisiert werden kann, aber Auswüchse, die nachhaltig den Charakter und die soziale Struktur eines Gebietes verändern, beschränkt werden.

So wünschenswert ein Aufzug für den Einzelnen sein mag, kann jede Aufzugsanlage die Bewertung, was als Standard zu gelten hat, für den gesamten Block ändern. Da die Kosten für solche Anlagen zeitlich unbegrenzt auf die Mieter umgelegt werden können, führt jeder einzelne Aufzug in erster Linie zu einem erheblichen Kosten- und Verdrängungsrisiko für finanziell weniger leistungsfähige Mieter*innen im gesamten Stadtteil.

Es ist uns bewusst, dass Aufzüge für bestimmte Wohnformen elementar zur Erreichung von Barrierefreiheit sind. Dieses Niveau ist allerdings im Altbaubestand schon durch den Ausschluss von Grundrissänderungen regelmäßig nicht erreichbar. Somit muss hier, im Gegensatz zu Neubauprojekten, eine andere Abwägung stattfinden.

Aufzüge werden im Altbaubestand normalerweise zur halben Treppe ausgeführt und erreichen somit nur sehr bescheidene Effekte im Bereich der Barrierearmut. Sie sind somit hauptsächlich als Mittel zur Steigerung des Ausstattungsstandards zu bewerten. Auch das nachträgliche Anbringen von Balkonen geht regelmäßig an den Bedürfnissen der Bestandsbewohnerschaft vorbei und wirkt fast ausschließlich standardhebend.

Die Begrenzung auf einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard ist jedoch der Hebel in den sozialen Erhaltungsgebieten. Es kann nicht sein, dass mit der Genehmigung von standardhebenden Ausstattungen die Wirksamkeit unserer Milieuschutzgebiete nachhaltig geschwächt wird. Soziale Erhaltungsgebiete können nur funktionieren, wenn konsequent jedes Loch geschlossen wird.