Antragstellung für Eingliederungshilfen vereinfachen - Fristen transparent machen!

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Drs. IX-0446

Antrag der Linksfraktion und der Fraktion der SPD


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, die gesetzlich festgelegten Fristen zur Bearbeitung und Bewilligung von Eingliederungshilfen nach §35a des SGB VIII in der Informationsvermittlung nach außen bspw. über die Homepage, Broschüren, Formulare und anderweitige schriftliche oder digitale Kommunikationsmittel transparent zu machen. Die Transparenz ist im Sinne eines präventiven Ansatzes insbesondere für Eingliederungshilfen bei Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.

Die Informationen sind auch in leichter Sprache zu gestalten und der barrierefreie Zugang auch durch weitere, geeignete Maßnahmen grundlegend sicherzustellen bspw. durch zusätzliche Informationen, durch welche Stellen die Antragstellung bei Bedarf unterstützt und begleitet werden kann. Interne wie externe Beratungsstellen zur Inanspruchnahme der Leistungen sind ebenfalls barrierefrei auszuweisen. In die Liste ausgewiesener Beratungsstellen sollten Beratungsstellen aufgenommen und gesondert gekennzeichnet werden, die auch oder ausschließlich auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind.

Des Weiteren sind der Antragsprozess und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung darauf zu prüfen, inwieweit der Untersuchungsgrundsatz beim derzeitigen Verfahren greift und weiter verbessert werden kann. Antragstellenden sollte bspw. die Möglichkeit zur freiwilligen Entbindung von der Schweigepflicht angeboten werden, so dass notwendige Gutachten und Unterlagen direkt von den zuständigen Stellen (Ärzt*innen, Schulen, Träger u.W.) bezogen und Betroffene und Angehörige von Betroffenen in der Antragstellung entlastet werden können.

für die Linksfraktion: gez. BV Maria Bigos, BV Paul Schlüter, BV Kirsten Wechslberger

für die Fraktion der SPD: gez. BV Thomas Bohla, BV Roland Schröder

Begründung:

Leistungen der Eingliederungshilfe nach §35a des SGB VIII sind Teilhabeleistungen. Für sie gilt deshalb die Frist des §14 Abs. 2 SGB IX.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfen besteht, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen länger als sechs Monate oder dauerhaft von der typischen Entwicklung ihres jeweiligen Alters abweicht und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch beeinträchtigt ist. Eingliederungshilfen umfassen unterschiedliche Leistungen wie bspw. eine psychotherapeutische Behandlung. Darunter sind auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung wie bspw. Lerntherapie bei Dyskalkulie oder Lese-Rechtschreib-Schwäche.

Für die Planung und Durchführung der Leistungen sind klare Fristen wesentlich. Derzeit fehlt es auch den beauftragten Träger*innen an einer verlässlichen Grundlage, die die notwendige Unterstützung für Betroffene erschwert.