Stelle der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen gesetzeskonform ausschreiben und besetzen!
Drs. IX-0815
Das Bezirksamt wird ersucht, die Stelle der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen gem. §28 Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin (LGBG) unter Beachtung des §5 LGBG sowie §5 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) und Art. 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) auszuschreiben und zu berufen.
Einreichende Linksfraktion: BV Susanne Kühne, BV Maria Bigos, BV Maximilian Schirmer
Einreichende SPD-Fraktion: BV Roland Schröder, BV Thomas Bohla
Begründung:
Am 02.02.2022 wurde eine kommissarische Behindertenbeauftragte für Pankow berufen, nachdem der vorherige Amtsinhaber in den Ruhestand ging. Bei der komissarischen Besetzung der Stelle berief man sich seitens des Bezirksamtes auf das LGBG in der Fassung vom 17.05.1999. Obwohl seit dem 27.09.2021 ein novelliertes LGBG verkündet wurde und vollumfänglich gilt, behauptet das Bezirksamt, dass die alte Fassung des LGBG bis zum 06.10.2021 galt.
Seit dem 30.04.2022 war die Stelle erneut und offiziell vakant. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine ordnungsgemäße Berufung auf die Stelle erfolgen können und müssen. Stattdessen wurde erneut lediglich eine kommissarische Behindertenbeauftragte zum 01.11.2023 berufen. Das LGBG sieht jedoch grundsätzlich keine kommissarischen Beauftragten vor.
Nach §28 LGBG hätte die Stelle im Einvernehmen mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen ausgeschrieben und besetzt werden müssen. Ein Einvernehmen mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen hat laut Antwort des Bezirksamtes auf die KA-0690/IX nicht stattgefunden, ist aber gem. §28 (1) vorgesehen.
Da es sich um eine Stelle im öffentlichen Dienst handelt, ist bei der Berufung auf die Beauftragtenstelle die Bestenauslese nach Artikel 33 (2) GG einzuhalten. Bislang wurde in Pankow noch kein:e Beauftragte:r für Menschen mit Behinderungen nach dem Prinzip der Bestenauslese und damit ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berufen. Die letzte, kommissarische Besetzung der Stelle zum 01.11.2023 erfolgte laut Antwort auf die KA-0690/IX aus dienstrechtlichen Gründen. Die Besetzung sei zudem dauerhaft gesichert, obwohl die Stelle der Beauftragten gem. §28 (2) lediglich für fünf Jahre berufen werden darf. Erneute Berufungen ein und derselben Person sind möglich, eine erneute Ausschreibung ist jedoch zwingend vorgesehen.
Das wiederholte Ausbleiben eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens für die Beauftragte für Menschen mit Behinderungen widerspricht auch dem LGG Berlin, das für alle Berliner Verwaltungen gilt. Gem. §5 (1) sind alle Stellen und Funktionen intern auszuschreiben. In Bereichen oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 bzw. der entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind Stellen und Funktionen zwingend extern auszuschreiben.