Hat jemand mein Dachzimmer gesehen?

Kleine Anfrage: KA-0907/VIII

BV Fred Bordfeld, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Hat das Bezirksamt Kenntnis von Bauarbeiten in dem zuletzt 2018 verkauften Haus in der Paul-Robeson-Straße 17? Wenn ja welche sind dies, wann wurden sie beantragt, mit welcher Begründung genehmigt und wann durchgeführt bzw. abgeschlossen?
  2. Sind für das Haus Dachausbauten beantragt, mit dem Eigentümer vorbesprochen oder bei Ortsterminen inspiziert worden? Gab es Arbeiten an der dachseitigen Dämmung des Hauses und ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt intakt und funktionsfähig?
  3. Unter welchen Bedingungen wäre ein Dachausbau genehmigungsfähig, obwohl das Dach ja schon aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen in den 70er Jahren zur Wohnnutzung ausgebaut wurde?
  4. Ist die Bedeutung des Hauses im Rahmen des Modernisierungsprogramms Arnimplatz des Magistrats von Berlin aus den 1970er Jahren mit dem Fachbereich Denkmalschutz besprochen worden? Wenn ja mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
  5. Was müsste ein Eigentümer befürchten der ohne Genehmigung eine bauliche Anlage auf diesem Grundstück rückbaut oder ändert? Einmal im Bezug auf die geltende Milieuschutzsatzung und desweiteren im Bezug auf Zweckentfremdung von Wohnraum.
  6. Sind im laufenden Jahr Ordnungsverfahren gegen den Eigentümer der Immobilie in der Paul-Robeson-Straße angestrengt worden? Wenn ja mit welchem Hintergrund?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Stadtentwicklung und Bürgerdienste

Zu 1.:

Ja, das Bezirksamt hat Kenntnis von bestimmten Bauarbeiten im Haus Paul-Robeson-Straße 17. Im Dezember 2019 wurde ein Bauantrag für den Dachgeschossneubau zu Wohnzwecken, den Anbau eines Aufzuges und die Modernisierung aller Bestandswoh-nungen gestellt. Die Baugenehmigung wurde im Mai 2020 erteilt, da dem beantragten Vorhaben keine Vorschriften entgegenstanden, die im bauaufsichtlichen Prüfprogramm, dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, zu prüfen waren. Ein Baubeginn zur erteilten Baugenehmigung wurde bisher nicht angezeigt. Unabhängig davon ist dem Bezirksamt bekannt, dass in der Wohnung Vorderhaus, 1. OG Mitte in 2020 eine Asbestsanierung durchgeführt wurde. In der leerstehenden Wohnung im Vorderhaus 4. OG Mitte wurden umfassende Arbeiten im Bad und Küchenbereich durchgeführt. Hierbei wurden Wände entfernt und ersetzt und die Decke im Bad mit Gipskartonplatten abgehangen. Die Elektrik wurde neu verlegt. Für diese Baumaßnahmen wurde im Mai 2020 ein Bauverbot verfügt.

Zu 2.:

Es sind keine Dachausbauten beantragt worden und es gab auch keine diesbezüglichen Vorgespräche oder Besichtigungen. Arbeiten an der dachseitigen Dämmung sind der Bauaufsicht nicht bekannt. Die Funktionssicherheit der dachseitigen Dämmung des Hauses ist, wie der Zustand des gesamten Gebäudes, der Bauaufsichtsbehörde nicht bekannt.

Zu 3.:

Ein Dachausbau wäre bauaufsichtlich genehmigungsfähig, wenn ihm keine Vorschriften entgegenstünden, die im bauaufsichtlichen Prüfprogramm zu prüfen wären, wozu neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften u. a. die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie das besondere Städtebaurecht, hier das Erhaltungsrecht, gehört. Das gesamte Dach wurde in 1976 nicht bezüglich des Ausbaus zu Wohnungen genehmigt, lediglich im Vorderhaus Mitte wurde eine Maisonetterweiterung aus dem 4. Obergeschoss Mitte in das Dachgeschoss genehmigt. Ob dies zur Ausführung kam ist nicht bekannt. In den Bauvorlagen zur Baugenehmigung Mai 2020 wurde dieser (Maisonette-) Bestand zum und im Dachgeschoß nicht angegeben und war bzw. konnte somit in der Prüfung nicht berücksichtigt werden. Entsprechend bestehender Erhaltungsverordnung dürfte diese eventuell bestehende Wohnung nicht umgebaut werden.

Zu 4.:

Das Grundstück Paul-Robeson-Straße 17 sowie die darauf befindlichen Bauanlagen sind nicht in der Denkmalliste des Landes Berlin verzeichnet. Eine Überprüfung der Denkmallisten von 1988 und 1990 hat ergeben, dass eine Eintragung auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht gegeben war. Denkmalpflegerische Belange nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz sind somit nicht betroffen. Abstimmungs- oder Genehmigungsverfahren nach dem Denkmalschutzgesetz sind nicht aktenkundig.

Zu 5.:

Sofern es sich bei der baulichen Anlage um Wohnraum handelt, welcher ohne Zweckentfremdungsgenehmigung baulich derart verändert würde, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ZwVbG) oder welcher beseitigt würde (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ZwVbG), so hätte das Bezirksamt (Wohnungsamt) gemäß § 4 Abs. 2 ZwVbG gegenüber der Eigentümerin anzuordnen, auf eigene Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen oder einen zumindest gleichwertigen Zustand zu schaffen (Wiederherstellungsgebot). Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, soll das zuständige Bezirksamt zum Ausgleich des Wohnraumverlustes die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 5 und 6 ZwVbG verlangen. Kommt die Verfügungsberechtigte einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG (Wiederherstellungsgebot) nicht nach, kann das Bezirksamt einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten der Verfügungsberechtigten beauftragen (Ersatzvornahme). Die bauliche Veränderung von Wohnraum, die eine Wohnnutzung nicht mehr möglich macht, stellt eine Zweckentfremdung dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Werden bauliche Anlagen im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen ohne Genehmigung rückgebaut oder verändert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 213 (3) BauGB mit Bußgeld bis zu 30.000 € geahndet werden kann.

Zu 6.:

In der leerstehenden Wohnung im Vorderhaus 4. OG Mitte wurden Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Mai 2020 wurde für diese Baumaßnahmen ein Bauverbot verfügt.


Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat