Anlage von Spielplätzen gemäß § 8 Abs. 2 BauO für Berlin
Kleine Anfrage: KA-0694/VI
BV Katja Seidel, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Bei jedem Neubau mit mehr als sechs Wohnungen wird gemäß § 8 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin die Anlage und Unterhaltung eines Spielplatzes gefordert.
Kann der Spielplatz nicht oder nur unter sehr großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück angelegt werden, so kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Zahlung einer Ablösesumme vereinbart werden.
Ich frage das Bezirksamt:
- Wie viele Spielplätze sind im Zuge von Neubauvorhaben in den letzten 5 Jahren im Bezirk gebaut worden?
- Wie viele Investoren und Bauherren haben eine vertraglich vereinbarte Ablösesumme gezahlt?
- Sind die Ablösesummen dem Bezirk zugute gekommen?
- Wie wurde durch die Bauaufsicht bisher sichergestellt bzw. kontrolliert, dass bei Neubauvorhaben ein Spielplatz gemäß § 8 Abs. 2 Bauordnung für Berlin gebaut oder eine Ablösesumme gezahlt wurde?
- Wenn das bisher nicht sichergestellt ist, warum nicht und wie soll dies zukünftig gewährleistet werden?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
zu 1.
Eine Anzahl von Spielplätzen, welche im Zuge von Neubauvorhaben in den letzten fünf Jahren im Bezirk gebaut wurden, ist nicht ermittelbar. Wohnungsbauten werden – mit Ausnahme von Hochhäusern – im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der BauO Bln (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) bearbeitet.
Das Verfahren nach § 64 der BauO Bln ist dadurch gekennzeichnet, dass der § 8 der BauO Bln nicht im Prüfumfang für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren liegt.
Insofern liegen keine auswertungsfähigen Angaben vor.
Wohnhäuser als Hochhäuser wurden in den letzten fünf Jahren nicht beantragt.
zu 2.
Es wurde keine vertragliche Regelung zu Ablösesummen für Spielplätze gemäß § 8 BauO Bln geschlossen.
zu 3.
entfällt, siehe Antwort zur Frage 2.
zu 4.
Da der § 8 der BauO Bln nicht im Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens liegt, kontrolliert der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht (FB BWA) die Errichtung von Spielplätzen grundsätzlich nicht. Allenfalls wird die Bauaufsicht im Rahmen der Beantragung von Abweichungen zum § 8 der BauO Bln, hierbei auch in Verbindung mit der Festsetzung von Ablösesummen, tätig – d. h. wenn die erforderliche Spielplatzgröße auf dem Grundstück nicht nachgewiesen werden kann.
zu 5.
Nach der Rechtsprechung ist die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die zu erteilende Baugenehmigung zu erweitern. Insofern wird der FB BWA aktuell und zukünftig im Genehmigungsverfahren nach § 64 der BauO Bln die Prüfung des § 8 der BauO Bln nicht vornehmen.
Auf Grund des Wegfalls der präventiven Prüfung kann die Bauaufsicht nur repressiv tätig werden, das heißt auf Anzeigen und Beschwerden reagieren.
Dr. Michail Nelken
