Antwort des Bezirksamt
Abt. Öffentliche Ordnung
- Das Betreten von Gaststätten zu den genannten Zwecken kann einer Gefahrenabwehr im Sinne der genannten Vorschriften dienen.
- Der Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote.
- Nein, soweit es den Außendienst der Ordnungsämter betrifft, existieren rechtliche Betrachtungen die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
- Die Ahndung von Verstößen wird immer dann problemlos möglich sein, wenn die Anzeige des ordnungswidrigen Verhaltens inhaltlich den allgemeinen Anforderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts genügt. Für den Bereich des Jugendschutzes ist dieses durch das koordinierte Vorgehen von Jugendamt, Ordnungsamt und Landeskriminalamt gewährleistet. Beim Nichtraucherschutz müssen die zu erwartenden Anzeigen der Bürger im Einzelfall daraufhin überprüft werden.
Jens-Holger Kirchner
Antwort des Bezirksamt
Abt. Öffentliche Ordnung
- Das Betreten von Gaststätten zu den genannten Zwecken kann einer Gefahrenabwehr im Sinne der genannten Vorschriften dienen.
- Der Gefahr von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote.
- Nein, soweit es den Außendienst der Ordnungsämter betrifft, existieren rechtliche Betrachtungen die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
- Die Ahndung von Verstößen wird immer dann problemlos möglich sein, wenn die Anzeige des ordnungswidrigen Verhaltens inhaltlich den allgemeinen Anforderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts genügt. Für den Bereich des Jugendschutzes ist dieses durch das koordinierte Vorgehen von Jugendamt, Ordnungsamt und Landeskriminalamt gewährleistet. Beim Nichtraucherschutz müssen die zu erwartenden Anzeigen der Bürger im Einzelfall daraufhin überprüft werden.
Jens-Holger Kirchner
Antwort des Bezirksamts
Abt. Öffentliche Ordnung
- Die Zuordnung zu einer bestimmten Gefahrenart ist Fallabhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. In den Fällen, in denen bereits Hinweise auf einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz bekannt geworden sind, wird es sich um eine Putativgefahr handeln, weil hier von einer konkreten Gefahr ausgegangen werden kann, obwohl dies von vornherein nicht durch hinreichende Tatsachen untermauert oder durch einen tragfähigen Erfahrungsschatz gedeckt ist. In anderen Fällen wird eher von einem Gefahrenverdacht ausgegangen. Die Frage der Gefahrenart spielt aber bei der Aufgabenerledigung des Ordnungsamtes überhaupt keine Rolle. Gemäß § 1 Abs.1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG Berlin - haben die Ordnungsbehörden und die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Hierbei handelt es sich um die Abwehr jedweder Gefahr, mit Ausnahme der Gefahrenabwehr bei Katastrophen. § 1 ASOG, aber auch § 17 ASOG, ermächtigen die Behörde, auch in einem Gefahrenverdacht tätig zu werden. Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn aus Sicht eines verständigen objektiven Betrachters Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen. Der Gefahrenverdacht ermächtigt die Behörde Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu ergreifen. Diese werden auch dann nicht rechtswidrig, wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt.
- Nicht jeder Bürger oder Besucher des Bezirkes wird in den Augen des Bezirksamtes verdächtigt, da das Mitführen einer Zigarettenschachtel keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Insoweit besteht bei diesem Tatbestand noch kein Verdachtsmoment von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote. Jedoch begründet die Tatsache, dass auch nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes dieses in Gaststätten nur bedingt umgesetzt wurde, den Gefahrenverdacht einer auch künftigen Nichtbeachtung und somit Grundlage für mögliche Kontrollen.
- Verdachtsunabhängige Kontrollen durch das Ordnungsamt sind derzeit nicht geplant. Allerdings wird das Ordnungsamt im Rahmen der Bearbeitung eingehender Anzeigen gegen den Verstoß des Nichtraucherschutzgesetzes die angezeigten Gastronomiebetriebe kontrollieren.
Bei den Kontrollen, die künftig nach den jugendgesetzlichen Vorschriften in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt durchgeführt werden, soll ebenfalls auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz geachtet werden.
Jens-Holger Kirchner
