Neue Regelungen zu Ferienwohnungen - Umsetzung der Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung
Kleine Anfrage: KA-0684/VI
BV Dr. Guido Brendgens, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
Vorbemerkung:
Die Anfrage bezieht sich auf die Drucksache 16/3389 (Verordnung Nr. 16/254) des
Abgeordnetenhauses von Berlin sowie die Kleine Anfrage 0653/VI der BVV Pankow.
Mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung ist die Ausnahme für die Beherbergung in Ferienwohnungen entfallen. Seitdem gelten die Betriebsvorschriften für alle Beherbergungsstätten gleichermaßen, somit auch für Beherbergungsstätten, in denen eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet.
- Wie setzt das Bezirksamt die Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung vom 28. Juni 2010 um, die besagt, dass der Abschnitt 2 „Beherbergungsstätten“ auch für Ferienwohnungen zutrifft, sofern die Beherbergungsstätte mehr als 12 Gastbetten aufweist?
- In welchen Fällen ist von einer Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Gastbetten auszugehen? Ist dies gegeben, wenn zwei oder mehrere Ferienwohnungen in einem Gebäude (z.B. einem Mehrfamilienhaus) neben- bzw. übereinander liegen oder nicht zusammenhängend über das Gebäude verteilt sind?
- Gibt es zur Ausführung der geänderten Verordnung vor dem Hintergrund der in Frage 2 aufgeworfenen Unklarheit über eine „Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Gastbetten“ eine Ausführungsvorschrift der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung?
- Wie wird der Bauaufsichtsbehörde als zuständiger Ordnungsbehörde bekannt, dass aus einem Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet? Wie viel Personal steht dem Bezirksamt für diese Kontrolle zur Verfügung?
- Wer überprüft seit Inkrafttreten der Änderung der Betriebsverordnung
- laut § 15 Betriebsverordnung die Brandschutzbestimmungen
- laut § 16 die Barrierefreiheit von mindestens 10% der Beherbergungsräume in Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten? Wie viel Personal steht dem Bezirksamt oder der zuständigen Landesbehörde für diese Kontrolle zur Verfügung? - Belässt es das Bezirksamt weiter dabei, Kontrollen nur aufgrund von Hinweisen oder Anzeigen durch den Gewerbeaußendienst des Landeskriminalamtes durchzuführen? Führt das Bezirksamt künftig auf der Grundlage der geänderten Betriebsverordnung auch selbst Kontrollen durch, z.B. auf der Grundlage von Ferienwohnungs-Angeboten im Internet, um diejenigen Angebote, die gegen bauaufsichtliche Bestimmungen verstoßen könnten, zu kontrollieren (wenn etwa die angebotene Wohnung für die angegebene maximale Zahl an Übernachtungsgästen überbelegt ist, wodurch Bedenken bezüglich des Brandschutzes und der Rettungswege berechtigt sind)?
- Auf welche Weise können Bürgerinnen und Bürger dem Bezirksamt, etwa bei Lärmbelästigung, den zuständigen Ordnungsbehörden mitteilen, dass es sich nicht mehr um ein Gebäude mit Wohnnutzung, sondern um eine Beherbergungsstätte handelt, weil – laut Begründung zur geänderten Betriebsverordnung – „eine ständig wechselnde Beherbergung von Gästen stattfindet oder hoteltypische Serviceleistungen (z. B. Reinigung, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern, Bestücken von Kühlschränken) ausgeführt werden“? Können die Beschwerden und Hinweise künftig im Sinne eines umfassenden Mieterschutzes, der die Mieterinnen und Mieter vor steigenden Betriebskosten, Anonymität, Lärm und eingeschränkter Sicherheit durch Ferienwohnungsbetrieb bewahren könnte, unbürokratisch vorgetragen werden?
- Wird das Bezirksamt künftig Anzahl und Lage von Beherbergungsstätten gemäß §14, also auch Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten, in denen eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet, erfassen?
- In welchen Fällen, in denen in einem Gebäude mit Wohnnutzung eine Beherbergungsstätte mit Ferienwohnung betrieben wird, würde die Bauaufsichtsbehörde eine Beherbergungsstätte mit mehr als 12 Gastbetten bauaufsichtlich beanstanden und eine nicht genehmigte Nutzung untersagen?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Öffentliche Ordnung
zu 1.
Grundsätzlich ergibt sich aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung vom 28.06.2010 keine unmittelbare Handlungspflicht für die Bauaufsicht von Amts wegen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Brandsicherheitsschau besteht erst ab mehr als 60 Betten.
zu 2.
Das Vorhandensein mehrerer Ferienwohnungen unterschiedlicher Anbieter stellt jeweils unterschiedliche Beherbergungsstättenbetriebe dar.
„…Beurteilungsgegenstand ist der Beherbergungsstättenbetrieb, d. h. wenn ein Betreiber in einem Gebäude z. B. mehrere kleinere Beherbergungsstätten organisiert und vermarktet, ist deren Bettenanzahl zu addieren…Gleiches gilt für die Beherbergung in Ferienwohnungen.“ – aus Bericht 64. Amtsleitersitzung (ALS) Bauaufsicht vom 24.02.2010. Punkt 64.5.
zu 3.
Zur Ausführung der geänderten Verordnung gibt es keine Ausführungsvorschrift seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. An dieser Stelle wird hinsichtlich der benannten Unklarheit auf die Beantwortung zu Frage 2 hingewiesen. Der Sachverhalt wurde auf der 64. ALS der Berliner Bauaufsichten am 24. Februar 2010 erörtert.
zu 4.
Der Bauaufsichtbehörde werden derartige Nutzungen durch Bauantragstellung zur Nutzungsänderung von Wohnungen in Ferienwohnungen oder durch Anzeigen von Dritten bekannt. Die Aufgaben müssen mit dem bestehenden Personal abgearbeitet werden.
zu 5.
Die BetrVO stellt Regeln für den Betrieb besonderer Einrichtungen dar. Sie richtet sich also in erster Linie an die Betreiber als Verantwortliche (Eigenüberwachung). Die Bauaufsicht soll von Amtswegen als Ordnungsbehörde erst bei Beherbergungsstätten von mehr als 60 Betten periodisch im Rahmen der Brandsicherheitsschauen nach § 5 der BetrVO tätig werden.
Mit dem Wegfall der bisher vom Anwendungsbereich der Betriebs-Verordnung (BetrVO) ausgenommenen Ferienwohnungen bei Beherbergungsstätten handelt es sich um eine Aufgabenzuführung für die Bauaufsicht. Zusätzliches Personal wurde dafür nicht bereitgestellt.
zu 6.
Dem Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsichtsamt (FB BWA) liegen bisher keine Hinweise durch den Gewerbeaußendienst des Landeskriminalamtes bezüglich Verstöße gegen die BetrVO vor. Der FB BWA führt auf Grund von, z. B. Ferienwohnungs-Angeboten im Internet, keine Kontrollen i. S. der BetrVO durch.
zu 7.
Diesbezügliche Anzeigen können gegenüber dem Bezirksamt (unbürokratisch) in verschiedener Form erfolgen, z. B. per Schriftsatz, über die Internetseite des Bezirksamtes oder auch durch Vortrag in den jeweils betreffenden Ämtern. Die Anzeige unterliegt keinem Formerfordernis.
zu 8.
Nein.
Es erfolgt bei der Bauaufsicht eine Erfassung von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten für die Durchführung von Brandsicherheitsschauen.
zu 9.
Die Frage hinsichtlich von Beanstandungen lässt sich nicht konkret beantworten, hier würden jeweils Einzelfallentscheidungen, die i. d. R. von vielen Faktoren abhängen, getroffen werden müssen.
Die Gegebenheiten, die zu einer unverzüglichen Schließung einer solchen Einrichtung führten, müssten jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, darstellen.
Jens-Holger Kirchner
