Stargarder Straße 34-36
Kleine Anfrage: KA-0798/VI
BV Wolfram Kempe, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Trift die Schilderung über den Umgang mit Bodenkontaminationen auf dem genannten Grundstück, die in der online-Zeitung “prenzlberger-stimme.de” unter dem Datum des 16. April 2011 berichtet wurde, zu?
- Wenn ja,
a. Ist beim Bodenaushub auf der Baustelle flächendeckend eine “saubere Bausohle” erreicht worden, wenn ja: in welcher Tiefe? wenn nein: warum nicht?
b. Was versteht das Amt unter einer “zu tolerierenden Restkontamination”?
c. In welchen Rechtsvorschriften ist festgehalten, dass die Beseitigung einer solchen “Restkontamination” verhältnismäßig bzw. unverhältnismäßig ist? Wodurch wird die “Unverhältnismäßigkeit” näher bestimmt, wer stellt sie fest und wer haftet bei fehlerhafter Feststellung?
d. Warum hat das Amt nicht darauf gedrungen, alle etwaigen Kontaminationen tatsächlich restlos zu entfernen?
e. Wie hoch war die festgestellte “Restkontamination” mit welchen Stoffen genau?
f. Hat das Amt überwacht, ob, und wenn ja wo der unstrittig belastete Erdaushub der Baustelle ordnungsgemäß entsorgt wurde? Wenn ja, wo und wie wurde er entsorgt, und wie wurde das überwacht? - Da der Investor einerseits plant, Eigentumswohnungen zu errichten, eventuell noch im Boden befindliche Reststoffe der petrolchemischen Industrie (z.B. Benzole) jedoch andererseits zu langfristigen Ausdünstungen durch alle Bodensperren hinweg neigen, wer wird bei dieser Ausgangslage auch später hin bei tatsächlich festgestellter Kontamination in den Wohnbereichen haftbar gemacht: der Bezirk oder der Investor?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Finanzen, Personal und Umwelt
zu 1.
Die Schilderung in der Veröffentlichung vom 16. April der online-Zeitung trifft so nicht zu.
zu 2.
zu a)
Mit der Sanierung dieses Grundstückes ist auf der gesamten Fläche die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung1 (BBodSchV) für den Pfad Boden-Mensch für alle Nutzungsszenarien sichergestellt.
Darüber hinaus weisen die Untersuchungsergebnisse für den überwiegenden Teil der Bausohle in ca. 3 m unter GOK (Geländeoberkante) die Einhaltung der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung aus.
Auf ca. 10 % der Fläche, es handelt sich um den Bereich unterhalb der ehemaligen Tankbehälter, die unter der Abfüllfläche der Tankstelle eingebaut waren, werden die Vorsorgewerte der BBodSchV1 nicht erreicht.
Es wurde der Schadensherd beseitigt, die Aushubtiefe betrug hier teilweise mehr als 5 m unter GOK. Eine weitergehende Sanierung wäre nicht verhältnismäßig.
1 Bundes–Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.7.1999 BGBL 1999 I S. 1554, zuletzt geändert am 23.12.2004, BGBL. I S. 3758
zu b)
Das ordnungsbehördliche Handeln erfordert eine Abwägung hinsichtlich der anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Die angeordneten Maßnahmen müssen zum einen technisch machbar aber auch wirtschaftlich tragbar sein.
zu c)
Folgende Rechtsgrundlagen sind maßgeblich:
Bundesbodenschutzgesetz 2(BBodSchG) § 4 „Pflichten zur Gefahrenabwehr“ Abs. 3 fordert „…so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen….“
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) Dritter Teil „Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten" § 5 „Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen“ Abs. (1) „Dekontaminationsverfahren sind zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch
und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe gesichert erscheinen lassen….“
Ist eine technische und wirtschaftliche Beseitigung nicht oder nur über einen unverhältnismäßigen Aufwand möglich, ist eine Sicherungsmaßnahme gemäß Abs. (3) und (4) möglich.
„Sicherungsmaßnahmen sind zur Sanierung geeignet, wenn sie gewährleisten, dass durch die im Boden oder in Altlasten verbleibenden Schadstoffe dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen….“
„Als Sicherungsmaßnahme kommt auch eine geeignete Abdeckung schädlich veränderter Böden oder Altlasten mit einer Bodenschicht oder eine Versiegelung in Betracht.“
Bei jedweder fehlerhafter Abwägung haftet das Bezirksamt, sowohl bei übermäßiger Forderung durch Tragung der dadurch verursachten Mehrkosten, als auch bei eventueller fahrlässiger Schädigung von Umweltmedien.
2 Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG)vom 17.3.1998 (BGBL Teil I S. 502 ), zuletzt geändert am 9.12.2004 (BGBl. Teil I S. 3214)
zu d)
Für eine restlose Beseitigung aller Kontaminationen gibt das geltende Recht keine Eingriffsmöglichkeit. Die Sanierung muss eine unbedenkliche Nutzung sicherstellen (hier die Wohnnutzung) und eine Beeinträchtigung des Umweltmediums Grundwasser sicher verhindern.
Die Beseitigung aller Schadstoffe wäre mit einem extrem hohen technischen Aufwand und hohen Kosten verbunden gewesen. Es handelt sich hier zudem um einen geringen Teil der gesamten Grundstücksfläche. Durch die umfangreichen Aushubmengen des kontaminierten Materials (Boden und die alten Tanks) sind die Kontaminationsquelle und der Schadensherd beseitigt. Durch das komplette Versiegeln sind die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
zu e)
Bei der sogenannten „Restkontamination“ handelt es sich um monoaromatische Kohlenwasserstoffe.
Dabei werden die Substanzen, Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX) erfasst.
Unterhalb der Abfüll- und Tankslagerfläche liegen für 2 Bereiche unterhalb von Tanks und für den Umgebungsbereich folgende Untersuchungsergebnisse für die BTEX vor:
| Substanz | Unterhalb Tank 1,2 [mg/kg] Tiefe 5,2 m | Unterhalb Tank 7 [mg/kg] Tiefe 5,1 m | Umgebungsbereich [mg/kg] unter Sohle Unterkante Tiefgarage |
| Benzol | 2,97 | 0,15 | 1,86 |
| Toluen | 27,79 | 1,23 | 8,12 |
| Ethylbenzen | 8,19 | 13,47 | 6,47 |
| m,p-Xylen | 30,18 | 35,72 | 23,36 |
| o-Xylen | 11,54 | 9,99 | 10,03 |
| Summe | 80,67 | 60,56 | 49,84 |
zu f)
Die im Land Berlin zuständige Ordnungsbehörde für die Entsorgung von Bauabfällen ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Referat II C.
Hinsichtlich der korrekten Entsorgung, aller auf dem Baugrundstück angefallenen Bauabfälle, bestand eine enge Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Senatsverwaltung und dem Amt für Umwelt und Natur. Alle Bauabfälle sind ordnungsgemäß entsorgt worden.
zu 3.
Eventuelle Ansprüche hätte der Investor zu tragen.
Matthias Köhne
