Straßenausbaubeitragsgesetz in der Innenstadt

Kleine Anfrage: KA-0227/VI

BV Wolfram Kempe, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

Im Zuge der Baumaßnahme Kollwitz-/Ecke Sredskiestraße ist im östlichen Einmün­dungsbereich der Sredzskiestraße in die Kollwitzstraße die Straßenentwässerung grundhaft erneuert worden.

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

  1. Zieht eine grundhafte Erneuerung der Straßenentwässerung in den Siedlungsge­bieten des Bezirkes Pankow grundsätzlich die Anwendung des Straßenausbau­beitragsgesetzes nach sich?
  2. Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Grundlage nicht?
  3. Wenn ja, warum werden die anliegenden Eigentümer im innerstädtischen Be­reich bei vergleichbaren Tiefbaumaßnahmen nicht anteilig herangezogen?
  4. Wie verfährt das Bezirksamt, wenn sich erst im Zuge einer begonnenen Tiefbau­maßnahme herausstellt, dass auch eine grundhafte Erneuerung der Straßenent­wässerung notwendig ist, diese dann aber nach dem Straßenausbaubeitragsge­setz für anliegende Eigentümer beitragspflichtig wäre?
  5. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass eventuell zu zahlende Beiträge nach dem Stra­ßenausbaubeitragsgesetz auf Wohnungsmieter nicht, auf Besitzer von Eigentumswohnungen aber sehr wohl umzulegen sind?
  6. Hat diese Tatsache die Entscheidung des Bezirksamtes im konkreten und vorge­nannten Fall beeinflußt?

Antwort des Bezirksamts

Abt, Öffentliche Ordnung, Bezirksstadtrat

1. Zieht eine grundhafte Erneuerung der Straßenentwässerung in den Siedlungsgebieten des Bezirkes Pankow grundsätzlich die Anwendung des Straßenausbaubeitragsgesetzes nach sich?

Nein, es erfolgt immer eine vom Tiefbauamt durchzuführende Einzelfallprüfung anhand der von den Berliner Wasserbetrieben übersandten Bauunterlagen.

2. Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Grundlage nicht?

Siehe 1.

3. Wenn ja, warum werden die anliegenden Eigentümer im innerstädtischen Bereich bei vergleichbaren Tiefbaumaßnahmen nicht anteilig herangezogen?

Sofern Erneuerungen, Verbesserungen und/oder Erweiterungen von öffentlich gewidmeten Straßen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten durchgeführt werden, ist die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht zulässig.

Finden Erneuerungen, Verbesserungen und/oder Erweiterungen von öffentlich gewidmeten Straßen außerhalb von förmlich festgelegten Sanierungsgebieten statt, sind Straßenausbaubeiträge zu erheben, sofern es sich nicht nur um punktuelle Maßnahmen handelt.

Der hier in Rede stehende Straßenzug bzw. Kreuzungsbereich befindet sich im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet »Kollwitzplatz«, so dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgeschlossen ist.

4. Wie verfährt das Bezirksamt, wenn sich erst im Zuge einer begonnenen Tiefbaumaßnahme herausstellt, dass auch eine grundhafte Erneuerung der Straßenentwässerung notwendig ist, diese dann aber nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz für anliegende Eigentümer beitragspflichtig wäre?

Dieser Fall ist bisher noch nicht aufgetreten, da sich die Berliner Wasserbetriebe regelmäßig lange vor Baubeginn mit der Bitte um Prüfung, ob es sich um eine beitragsfähige Maßnahme gemäß §§ 1 und 2 StrABG handelt, an das zuständige Tiefbauamt wenden.

Sollte es doch einmal dazu kommen, erfolgt eine »abgespeckte« Bürgerbeteiligung innerhalb der Bauphase. Ohnehin sind die Einflussmöglichkeiten der Anlieger auf die bauliche Gestaltung der Straßenentwässerung sehr gering.

5. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass eventuell zu zahlende Beiträge nach dem Straßenausbaubeitragsgesetz auf Wohnungsmieter nicht, auf Besitzer von Eigentumswohnungen aber sehr wohl umzulegen sind?

Ja.

6. Hat diese Tatsache die Entscheidung des Bezirksamtes im konkreten und vorgenannten Fall beeinflusst?

Nein. Das Bezirksamt hat keinen Ermessenspielraum hinsichtlich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, sondern ist an das durch den Gesetzgeber in § 1 StrABG festgeschriebene Erhebungsgebot gebunden.

 

Jens-Holger Kirchner