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Straßenreinigung einer nicht vorhandenen Straße

Kleine Anfrage: KA-0340/VI

BV  Thomas Goetzke, Linksfraktion

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wann, warum und durch wen wurde die Brache zwischen Malchower Straße und Romain-Rolland-Straße gegenüber dem Wildstrubelpfad in Heinersdorf als öffentliche Straße umgewidmet?
  2. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass durch diese Umwidmung und durch die Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis C die angrenzenden Grundstücksei-gentümer für die ordnungsgemäße Reinigung einer nicht vorhandenen Straße im Rahmen der regionalisierten Ordnungsaufgaben durch das Bezirksamt Lichtenberg verpflichtet wurden?
  3. Sieht das Bezirksamt hier Handlungsbedarf, um die verpflichteten Grundstückseigentümer von ihrer Auflage zu befreien?

Antwort des Bezirksamts

Abt. Öffentliche Ordnung

  1. In den Jahren 2002 und 2003 wurden die Flurstücke, über die die geplante Verbindungsstraße verlaufen soll, von der SÜBA Projekt Blumenwinkel GmbH an das Land Berlin, Tiefbauamt Pankow übertragen. (gem. Übertragungsvertrag zwischen dem Land Berlin und der SÜBA UR-Nr. 908/1997 vom 17.12.1997)
    Die Flurstücke wurden gemäß den damaligen Planungen für den späteren Ausbau dieser Straße (künftige Randerschließungsstraße) benötigt. Zwischen der SÜBA und dem Land Berlin wurde vereinbart, dass die Flurstücke 87, 212, und 214 zum 02.01.2002 und das Flurstück 210 zum 02.01.2003 durch das Tiefbauamt Pankow gemäß § 2 BerStrG als öffentliche Straßen übernommen werden und das Tiefbauamt i. S. von § 7 BerlStrG ab diesem Zeitpunkt Träger der Straßenbaulast ist.
    Voraussetzung dafür ist die Widmung der betroffenen Flurstücke. Im o. g. Übertragungsvertrag hatte die SÜBA der Widmung der Flurstücke zugestimmt.
    Die Widmung des Flurstücks 210, Flur 276 erfolgte mit Übergabe der Flächen und ist seit 02.01.2003 bestandskräftig. Die entsprechende Amtsblattveröffentlichung der Widmung erfolgte im ABl. Nr. 55 vom 22.10.1999.
    Die Widmung der Flurstücke 87, 212 und 214 ist seit 15.01.2002 bestandskräftig. Die entsprechende Amtsblattveröffentlichung der Widmung erfolgte im ABl. Nr. 64 vom 30.11.2001.
    Im Übrigen schreibt das Gesetz keine Benachrichtigung evtl. betroffener Bürger/ Anlieger/Betroffener vor. Es kann daher von der Behörde nicht erwartet werden, dass sämtliche Anlieger der umliegenden Straßen persönlich über die Widmung der Flurstücke informiert werden. Dafür hat der Gesetzgeber die Veröffentlichung im Amtsblatt vorgesehen. Dieses ist das Veröffentlichungsorgan des Landes Berlin und zur Bekanntmachung von Mitteilungen, zur Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit vorgesehen.
  2. Ja.
  3. Soweit das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben beim Bezirksamt Lichtenberg auf den Heranziehungsbescheiden (d. h. auf die Reinigungspflicht der vermeintlichen Anlieger) besteht, könnten, um diese Anlieger von dieser Auflage zu befreien, die Flächen als öffentliches Straßenland gemäß § 4 Berliner Straßengesetz wieder eingezogen werden. Das Bezirksamt Pankow müsste dann also die Einziehung der Flächen prüfen.

Martin Federlein

 

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