Windkraftanlagen in Berlin
Kleine Anfrage: KA-0850/VI
BV Matthias Zarbock, Linksfraktion
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
- Welche Rahmenbedingungen gelten speziell in Berlin für die Errichtung von Windenergieanlagen?
- Welche Ziele hat das Land Berlin hinsichtlich der Windenergie beschlossen?
- Welche Behörden sind mit welchen Aufgaben an der Genehmigung von Windkraftanlagen beteiligt?
- Welche Einschätzung trifft das Bezirksamt hinsichtlich der ökonomischen und ökologischen Sinnhaftigkeit von Windenergieanlagen in Pankow?
- Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im öffentlichen Interesse ist?
- Teilt das Bezirksamt die Einschätzung, dass es weitere geeignete Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Pankow gibt?
- Welche Interessen wären für das Bezirksamt höherrangiger und stünden der Zulassung einer Neuerrichtung im Wege, wenn die sonstigen Rahmenbedingungen (Naturschutz, Abstandsregeln, technische Anforderungen, privatrechtliche Fragen, Immissionen) wie bei der ersten Windkraftanlage erfüllt werden?
Antwort des Bezirksamts
Abt. Finanzen, Personal und Umwelt
zu 1.
Im Land Berlin sind von der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bisher in der übergeordneten Raumplanung, bzw. im Flächennutzungsplan zur räumlichen Steuerung von Windenergieanlagen, keine Windeignungsgebiete geprüft und festgelegt worden. Die Genehmigung einer Anlage erfolgt in einem Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.
zu 2.
„Bis 2005 schloss der Flächennutzungsplan die Errichtung von Windenergieanlagen in Berlin generell aus. Nachdem diese Festsetzung aufgehoben wurde, ging 2008 die erste Windenergieanlage in Berlin-Pankow in Betrieb. Das Genehmigungsverfahren zeigte allerdings, dass aufgrund erheblicher Konflikte geeignete Standorte im Berliner Stadtgebiet schwer zu finden sind. Vorrangflächen für Windenergie auszuweisen, hat sich für das Berliner Stadtgebiet als nicht zweckmäßig erwiesen. Eine solche Ausweisung würde Windkraftanlagen an anderen Stellen ausschließen. Das aber ist nicht beabsichtigt.
Einerseits gibt es angesichts laufender technischer Weiterentwicklungen keine dauerhaft verbindliche Parameter für Windkraftanlagen, die einer Ausweisung abschließend hätten zugrunde gelegt werden können. Faktoren wie Nabenhöhe und Rotordurchmesser sind aber wichtige Kriterien für die Beurteilung, gerade unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen zu angrenzenden Nutzungen wie beispielsweise Wohn- oder Klinikstandorten. Anderseits sind der Windenergienutzung durch Siedlungsstruktur, Siedlungsdichte und Freiraumsituation im Berliner Stadtgebiet enge Grenzen gesetzt. Da Windkraftanlagen zum Kreis der privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch gehören, ist die Eignung konkreter Standorte jeweils im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu bestimmen. Bis 2013 wollen Forscher der HTW Berlin im Auftrag der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz klären, welchen Beitrag kleine Windkraftanlagen auf Berliner Dächern zur Energieerzeugung leisten könnten. Der Senat fördert das Projekt im Rahmen des Umweltentlastungsprogramms (UEP). Das Gutachten wird konkrete Aussagen zu Flächenpotenzialen und -eignung liefern.“
zu 3.
Die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage bedürfen der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die genehmigende Behörde ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (SenGUV). Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens führt SenGUV die notwendigen Beteiligungen anderer Behörden durch. Hierzu gehören u. a. das Amt für Umwelt und Natur (AUN) und das Stadtentwicklungsamt. Die beteiligten Behörden oder Dienststellen fertigen für SenGUV für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Rechtsgebiete eine Stellungnahme, so prüft beispielsweise der Fachbereich Stadtplanung die planungsrechtliche Zulässigkeit oder die Bauaufsicht die bauordnungsrechtlichen Belange.
zu 4.
Windenergieanlagen leisten langfristig einen positiven Beitrag zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes, da sie zu einer Reduzierung der notwendigen Kapazität von Kraftwerken, in denen fossile Brennstoffe verbrannt werden, führen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen.
zu 5.
Die Windkraftanlagen gehören zu den privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 Baugesetzbuch, so dass die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich im öffentlichen Interesse ist. Die Eignung konkreter Standorte ist dennoch jeweils im Rahmen von Einzelfallprüfungen zu bestimmen.
zu 6.
Die wirtschaftliche Eignung von potenziellen Flächen für die Nutzung der Windenergie hängt u.a. von der Windhöffigkeit ab. Diese muss in erster Linie vom Interessenten zur Errichtung einer solchen Anlage beurteilt werden.
Eine Bewertung über die potenzielle Eignung von Flächen für die Ansiedlung von Windenergieanlagen aus planungsrechtlicher Sicht muss neben der Überprüfung der Anforderungen, die sich aus den einzelnen Fachgesetzen ergeben, auch die Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gesamtkonzept eines Bezirks, bzw. des Landes Berlins beinhalten. Auf Grund der Komplexität der fachlichen und planerischen Anforderungen für die Ansiedlung von Windkraftanlagen kann das Bezirksamt keine abstrakte Einschätzung über die Eignung weiterer Flächen vornehmen.
zu 7.
Da es sich um ein sehr komplexes Genehmigungsverfahren handelt, an dem zahlreiche Behörden beteiligt sind (siehe Antwort zu 3.), kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Es gilt, den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Matthias Köhne
