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Auszeichnung des Bezirks Pankow als »Kinderfreundliche Kommune«

18. Tagung der BVV

Ds. VIII-0566

Gemeinsamer Antrag der Linksfraktion und der SPD-Fraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, noch in diesem Jahr das Verfahren um die Bewerbung des Bezirkes Pankow für die Auszeichnung »Kinderfreundliche Kommune« einzuleiten und dem folgend das Verwaltungshandeln in Umsetzung der Kinderrechte aus der UN-Kinderrechtskonvention verstärkt auf Kinder und Jugendliche auszurichten.

Begründung:

Die BVV Pankow von Berlin hat am 27.01.2016 mit ihrer Drucksache VII-1027 bereits schon einmal ein entsprechendes Ersuchen an das Bezirksamt Pankow gerichtet. Aus der Vorlage zur Kenntnisnahme für die BVV vom Mai 2016 geht das Bemühen des Bezirksamts zur Umsetzung hervor, und endet zunächst in der Feststellung, dass »der Bezirk« sich entscheiden müsse, die für das Verfahren erforderlichen Mittel auch im Haushalt bereitzustellen. Dies soll mit dieser Beschlussfassung geschehen, die Finanzierung des Siegelverfahrens »Kinderfreundliche Kommune« soll in der künftigen Haushaltsplanung berücksichtigt werden.
Mit der Beantragung des Siegels bekennt sich der Bezirk Pankow dazu, die Rechte von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken und stellt sich zugleich einem regelmäßigen Prüf- und Umsetzungsverfahren. Die Auszeichnung »Kinderfreundliche Kommune« bietet die Möglichkeit, die Rechte von Kindern und damit den besonderen Schutz, die Förderung und die Beteiligung von jungen Menschen im Bezirk zu stärken. Der Nutzen des Vorhabens und der Auszeichnung »Kinderfreundliche Kommune« besteht für den Bezirks Pankow darin, an einem international erprobten Verfahren teilzunehmen, das in Abgrenzung zu ähnlichen Verfahren einen kinderrechtlichen Ansatz verfolgt, der die Meinung von Kindern und Jugendlichen explizit mit einbezieht. Pankow erhält eine Standortbestimmung zur eigenen Kinderfreundlichkeit und entwickelt einen individuellen Aktionsplan.
Die Rechte auf besonderen Schutz, die Förderung und die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen an den sie betreffenden Angelegenheiten gelten für alle hier lebenden Kinder, die noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes.

 

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