Leistungen für geflüchtete Minderjährige, volljährige oder für volljährig erklärte Geflüchtete im Rahmen der Hilfen zur Erziehung

BV Maria Bigos

Kleine Anfrage - KA-1072/IX

Geflüchtete Kinder, Jugendliche und auch junge Erwachsene haben nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Rechtsanspruch auf geeignete und notwendige Hilfe. Was in der Theorie eindeutig ist, werde laut Flüchtlingsrat Berlin e.V., dem Berliner Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen (BZSL) und dem Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen (BBZ) in der Praxis aber nicht vollumfänglich umgesetzt. Wer in einer sogenannten Clearingeinrichtung volljährig wird oder im Rahmen der Altersschätzung als volljährig erklärt wird, lande meist ohne Prüfung der bestehenden Bedarfe in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Geflüchtete, schlimmstenfalls in Notunterkünften - so steht es in einem vor kurzem veröffentlichten Konzeptpapier des Flüchtlingsrat Berlin e.V., BZSL und BBZ. Dieser Missstand wird primär auf die unzureichende Versorgung mit stationären Unterbringungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erklärt. Anstatt Platzkontingente aufzubauen, hat sich der Berliner Senat entschieden sie abzubauen. Geflüchtete Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene würden infolgedessen zunehmend seltener in reguläre Jugendhilfeangebote und betreute Wohnheime überführt. Es bleibe dann letztlich nur die Unterbringung in Großunterkünften für Erwachsene oder in Unterkünften für obdachlose sowie wohnungslose Menschen oder von Obdach- und Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen (ASOG-Unterkünfte), in denen es für sie kaum altersadäquate Unterstützung gibt.

Diese prekäre Unterbringungssituation mag mit mangelnden Platzkapazitäten zusammenhängen, entbindet aber die bezirklichen Jugendämter nicht von ihrer Pflicht, die staatliche Wächterfunktion auszuüben und für das Wohl der Kinder, Jugendlichen und auch jungen Volljährigen zu sorgen. Dahingehend häufen sich wohl Meldungen, dass Unterstützungsangebote für geflüchtete Minderjährige und jene, die kurz vor der Volljährigkeit stehen oder während des Aufnahmeverfahrens volljährig werden, vorzeitig beendet oder gar nicht erst begonnen werden. Rechtsbehelfsbelehrungen in Bescheiden würden unzureichend oder gar nicht übermittelt. Eine Überprüfung der ggf. noch bestehenden Bedarfe bei Erreichen der Volljährigkeit erfolge häufig nicht oder sehr oberflächlich. Dazugehörige Verfahren würden widerrechtlich verkürzt, so dass der Zwangsumzug in Erwachsenenunterkünfte oft ohne vorherige Ankündigung und Vorbereitung quasi über Nacht passiere, führen der Flüchtlingsrat Berlin e.V., BZSL und BBZ aus. Die zunehmende abrupte Beendigung oder das Ausbleiben von Unterstützungsangeboten im Rahmen der Jugendhilfe wird im Weiteren auch auf staatliche Haushaltslöcher zurückgeführt. Somit handele sich um ein berlinweites Problem.

Pankow ist mit dem eigenen massiven Haushaltsdefizit finanziell zusätzlich belastet und das Bezirksamt befasste sich in diesem Kontext bereits allgemein mit der Frage, ob grundsätzlich Leistungen in den Hilfen zur Erziehung bei Erreichen der Volljährigkeit beendet und die jungen Volljährigen in die Zuständigkeit des Sozialamtes überführt werden können. Aus vorausgegangener Antwort auf die kleine Anfrage KA/1022-IX ist zudem bekannt, dass Hilfeplangespräche bei geflüchteten jungen Volljährigen oder für volljährig erklärten Personen in Pankow nur einen Monat vor Auslaufen eines Hilfezeitraumes erfolgen. Dabei sind die Jugendämter zu einer verbindlichen Übergangsplanung mit den anderen Sozialleistungsträgern bei jungen Volljährigen bereits ab einem Jahr vor Beendigung der Hilfen verpflichtet - ungeachtet ihrer Herkunft.

Deshalb frage ich das Bezirksamt:

  1. Wie viele geflüchtete junge Volljährige oder für volljährig erklärte geflüchtete Menschen sind stationär untergebracht und wie viel erhalten ambulante Leistungen? Bitte um tabellarische Gegenüberstellung mit Nennung der Gesamtzahl geflüchteter junger Volljähriger/für volljährig erklärte geflüchtete Menschen.
  2. Wie viele geflüchtete junge Volljährige oder für volljährig erklärte geflüchtete Menschen sind in Care-Leaver-Projekten des Jugendamtes Pankow?
    1. Mit Erreichen welchen Alters werden geflüchtete Menschen in Care-Leaver-Projekten aufgenommen und versorgt?
    2. Welche pädagogischen Voraussetzungen müssen für Care-Leaver-Projekte erfüllt sein?
    3. Wie sind die Verträge der Care-Leaver-Projekte gestaltet? Gibt es Abweichungen von den Berliner Rahmenverträgen? Wenn ja, welche und warum?
    4. Mit wie vielen und welchen Trägern sind derzeit Verträge oder Einzelverbeinbarungen seitens des Jugendamtes Pankow geschlossen? Welche Kostensätze sind jeweils vereinbart und hat das Jugendamt Pankow Einfluss auf die Kostensätze?
    5. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen den Trägern und dem Jugendamt Pankow zur Suche einer passenden Unterbringung und weiteren Hilfeplanung aufgeteilt und ausgestaltet?
  3. Wie viele geflüchtete, ehemals Minderjährige zwischen 18 bis 21 Jahre und in Pankower Zuständigkeit wurden seit 2021 bis Mai 2025 in Großunterkünften und ASOG-Unterkünften untergebracht, innerhalb und außerhalb Pankows? Bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und für 2025 auch nach Monaten.
  4. Wie viele geflüchtete, ehemals Minderjährige in der Altersspanne 18 bis 21 leben derzeit in den Pankower Großunterkünften oder ASOG-Unterkünften?
  5. Wie viele geflüchtete junge Menschen sind in der Zuständigkeit des Jugendamtes Pankow, denen die Volljährigkeit bescheinigt wurde, die aber faktisch noch minderjährig sind?
  6. Prüft das Jugendamt Pankow für geflüchtete junge Menschen, die für volljährig erklärt werden, ob Hilfen zur Erziehung doch noch nötig sind? Wenn ja, wie lange dauert es durchschnittlich bis diese auch bewilligt sind? Wenn nein, warum nicht, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach SGB VIII bis zum 21. Lebensjahr besteht?
  7. In Beantwortung der kleinen Anfrage KA/1022-IX wurde genannt, dass das Pankower Jugendamt derzeit 279 Leistungen für unbegleitete minderjährige Geflüchtete erbringt, davon aber lediglich eine Inobhutnahme. Wo sind die anderen 278 minderjährigen Geflüchteten untergebracht und welche Hilfen bzw. Unterrstützungsangebote erhalten sie?
  8. Aus den in der Antwort auf die kleine Anfrage KA/1022-IX genannten Zahlen geht ebenfalls hervor, dass die Beendigung von Leistungen in den Hilfen zur Erziehung für geflüchtete Minderjährige mehrheitlich mit Erreichen der Volljährigkeit erfolgt. In 2024 wurden 75 der insgesamt 124 erfolgten Leistungen in der Altersspanne 18 bis 21 Jahre beendet. Das ist ein Anteil von 60 Prozent. Gleichzeitig äußerte das Bezirksamt, dass die Zahlen keinen Rückschluss darauf geben, ob der Fall als solcher beendet wurde oder nur die Leistung. Es sei nur mit deutlich mehr Bearbeitungszeit überprüfbar, welche unbegleiteten Minderjährigen nach der Beendigung der Leistung eine Anschlusshilfe erhalten haben. Wie deckt sich das mit der gesetzlichen Pflicht der Jugendämter bestimmte Statistiken zu erheben, wie bspw. zu Anzahl der in Anspruch genommenen Hilfen, der Art der Hilfen und der Häufigkeit verschiedener Hilfeformen sowie die dazugehörigen Ausgaben?
    1. Hat das Jugendamt Pankow nicht dieselbe technische Ausstattung zur statistischen Erfassung entsprechender Zahlen wie die anderen Berliner Bezirke oder kommt das Jugendamt Pankow seiner Pflicht zur statistischen Erhebung grundlegend nicht nach?
    2. Wenn das Jugendamt Pankow seiner Pflicht nachkommt und die Daten erhebt, bitte ich erneut um die Beantwortung der Frage: Wie viele Leistungen und Fälle von geflüchteten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wurden im Zeitraum 2021 bis Mai 2025 beendet? Bitte um tabellarische Auflistung nach Jahresscheiben und Unterscheidung nach „Leistungen“ und „Fällen“.
    3. Welcher Fachbereich des Jugendamtes übernimmt diese statistische Erfassung?
  9. In Beantwortung der kleinen Anfrage KA/1022-IX, äußerte das Bezirksamt, dass eine Planung zur Beendigung von Hilfen bei jungen Volljährigen weder fachlich noch rechtlich vorgesehen sei und wenn dann, in der Regel einen Monat vor Auslaufen eines Hilfezeitraumes stattfinde. Wie deckt sich das mit der gesetzlichen Pflicht bei jungen Volljährigen gem. §41 Absatz 3 SGB VIII ein entsprechendes Hilfeplangespräches, das der Planung einer Beendigung von Leistungen dient, ein Jahr vor Beendigung der jeweiligen Hilfe durchzuführen? Weshalb wird der Vorlauf von einem Jahr bei jungen Volljährigen nicht eingehalten? Auf welcher Grundlage wird das Stattfinden eines Hilfeplangespräches bei dieser Zielgruppe auf einen Monat verkürzt?
  10. In Beantwortung der Frage 7 der kleinen Anfrage KA/1022-IX konnte grundsätzlich nicht genannt werden, wie viele Hilfeplangespräche für das 1. Quartal des laufenden Jahres 2025 bereits terminiert seien, um Hilfen zu beenden, man aber davon ausgehe, dass bereits Hilfeplangespräche stattgefunden haben. Da die Durchführung von Hilfeplangesprächen bei Kindern und Jugendlichen in der Regel alle 6 bis 12 Monate zu erfolgen hat und im Falle von jungen Volljährigen gem. §41 Absatz 3 SGB VIII regulär mit einem Jahr Vorlauf zu planen ist, bitte ich erneut um Beantwortung der Frage: Wie viele Hilfeplangespräche fanden seit dem 01.01.2025 bis zum 30.05.2025 mit geflüchteten Minderjährigen und mit jungen Volljährigen statt mit dem Ziel Leistungen zu beenden?
    1. In welcher Altersspanne befanden sich die Betroffenen?
    2. In welchem Monat sollen die Leistungen beendet werden bzw. in welchem Monat wurden sie beendet?
    3. Wurden die Hilfeplangespräche regulär mit 6-12 Vorlauf bei Minderjährigen und mit einem Jahr bei jungen Volljährigen terminiert? Wenn nein, mit welcher verkürzten Dauer wurden die Hilfeplangespräche terminiert und warum?
  11. In Beantwortung der Frage 8 der kleinen Anfrage KA/1022-IX nannte das Bezirksamt das Auftreten von „ungeplanten Beendigungen“, wonach das Abschlussgespräch mit dem betroffenen Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erst nach Beendigung der Leistung erfolge.
    1. In welchen Fällen kann es zu einer „ungeplanten Beendigung“ kommen?
    2. Aus welchem Paragraphen des SGB VIII leitet das Jugendamt Pankow die Möglichkeit eines nachträglichen Abschlussgespräches aufgrund einer „ungeplanten Beendigung“ von Hilfen zur Erziehung ab?
    3. Was versteht das Jugendamt Pankow unter einer „ungeplanten Beendigung“?
    4. In wie vielen Fällen kam es seit 2021 bis 30.05.2025 zu nachträglichen Abschlussgesprächen?
    5. Wie können die Betroffenen zum Hilfeverlauf angemessen Stellung nehmen und die Ergebnisse ggf. einer rechtsstaatlichen Überprüfung zuleiten, wenn das dazugehörige Abschlussgespräch erst nach Beendigung der Leistung stattfindet?
  12. In Beantwortung der Frage 8 der kleinen Anfrage KA/1022-IX äußerte das Jugendamt Pankow, dass wenn kein Einvernehmen zur Beendigung einer Hilfe als auch dem Beendigungszeitpunkt im Hilfeplangespräch mit dem betroffenen Kind, Jugendlichen oder jungen Volljährigen herzustellen ist, der Dissens schriftlich festgehalten werde. Was erwächst aus diesen schriftlichen Notizen bzw. welche Maßnahmen werden daraufhin ergriffen? Erfolgt daraufhin eine Prüfung, ob eine Wiederaufnahme der Hilfe erfolgen kann und muss oder werden die Notizen lediglich veraktet, abgelegt und archiviert?
  13. In wie vielen Fällen seit 2021 bis zum 30.05.2025 kam es zu einer Nichtgewährung von weiteren Leistungen in der Jugendhilfe bei Erreichen der Volljährigkeit? In wie vielen dieser Fälle traf der Bescheid nicht rechtzeitig ein, so dass es für die Betroffenen nur eingeschränkt bis nicht möglich war sie einer rechtsstaatlichen Überprüfung zuzuführen oder gar an eine offizielle Ombuds-, Beschwerde- oder Beratungsstelle weiterzuleiten bevor die Leistung beendet wurde? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahren und für 2025 auch nach Monaten.
  14. Sind dem Bezirksamt Pankow Beschwerden über das Jugendamt Pankow bei Ombuds-, Beschwerde- oder Beratungsstellen zur Beendigung von Hilfen zur Erziehung bekannt? Wenn ja, wie viele?
  15. Gab es in Pankow Fälle, in denen Leistungen der Hilfen zur Erziehung beendet wurden und Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrungen beinhalteten? Wenn ja, wie viele im Zeitraum 01.04.2024 bis 30.05.2025?
  16. Wie vielen jungen Geflüchteten wurde im Zeitraum 2021 bis 30.05.2025 trotz Beendigung von Leistungen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung die Fortsetzung von Schulbesuch und Ausbildung im Rahmen der stationären Jugendberufshilfe gem. §13.3 SGB VIII gewährt oder nicht gewährt? Bitte um Nennung der Gesamtzahl der Anzahl junger Geflüchteter, die ihren Schulbesuch und Ausbildung fortsetzen konnten und Gegenüberstellung, in wie vielen Fällen die Leistungen nicht gewährt wurden nach Jahresscheiben bis zum Jahr 2024 und für das Jahr 2025 nach Monatsscheiben.
  17. In wie vielen Fällen erfolgte nach Beendigung einer Leistung bei geflüchteten, jungen Volljährigen im Rahmen der Hilfen zu Erziehung eine Nachbetreuung durch regelmäßige Kontaktaufnahme und Überprüfung ggf. doch noch bestehender Bedarfe? Bitte um Nennung von Zahlen im Zeitraum 2021 bis 2025 nach Jahren und mit Gegenüberstellung der im jeweiligen Jahr insgesamt betrauten Fälle.
  18. Wurden vom Jugendamt Pankow im Zeitraum 2021-2025 Hilfen aufgrund einer unterstellten fehlenden Mitwirkung beendet? Wenn ja, wie viele? In wie vielen Fällen fehlender Mitwirkung war die Mitwirkung Voraussetzung für die Hilfe und in wie vielen Fällen darunter wurde vorab eine Mahnung ausgesprochen?
  19. In Beantwortung der kleinen Anfrage KA/1022-IX äußerte das Bezirksamt, dass die neue Gruppenleitung des sogenannten „Team UmA“ vorübergehend Fallverantwortung übernommen habe, das Jugendamt aber keinen Rollenkonflikt sehe, obwohl die Gruppenleitung auch eine Leitungskraft des Fachcontrollings des Jugendamtes ist, weil das Fachcontrolling keine fiskalische Aufsicht übernehme, sondern lediglich inhaltlich steuere. Auf der Homepage des Fachcontrolling des Jugendamtes heißt es gleichzeitig, dass der Fachbereich mit der Steuerung der Hilfen zur Erziehung betraut ist mit der Zielsetzung einer ,„Qualitätssicherung, -steigerung und fachliche[n] Weiterentwicklung spezifischer Leistungen des SGB VIII zu angemessenen Kosten.“
    1. Beinhaltet die Aufgabe einer Steuerung von Hilfen zur Erziehung „zu angemessenen Kosten“ keinerlei fiskalische Gesichtspunkte?
    2. Wo findet das Finanzcontrolling der Hilfen zur Erziehung statt, wenn nicht im Fachcontrolling des Jugendamtes?
    3. Wie lange dauerte die vorübergehende Fallverantwortung der neuen Gruppenleitung/Leitungskraft aus dem Fachcontrolling im sogenannten „Team UmA“? Bitte um Nennung eines genauen Beginn- und End-Datums.
    4. Wie viele Leistungen und Fälle für geflüchtete junge Volljährige oder als volljährig deklarierte junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung wurden im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.05.2025 beendet und gab es zu jeder Beendigung ein Jahr vorher ein entsprechendes Hilfeplangespräch gem. §41a SGB VIII mit entsprechender Übergangsplanung gem. §36b Abs. 1 SGB VIII? Bitte um Aufschlüsselung nach Monaten und bitte um Ausweisung, ob es sich dabei um Leistungen oder Fälle von gesichert jungen Volljährigen oder lediglich als volljährig deklarierten jungen Menschen handelte.

 

Antwort des Bezirksamts