Treuhändereinsetzung bei leerstehendem Wohnraum wirksam ausgestalten

Drs. IX-0090

Gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der Linksfraktion


Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, über den Rat der Bürgermeister beim Berliner Senat von Berlin darauf hinzuwirken, dass zu den bereits in 2018 erfolgten Änderungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG) die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen werden.

Insbesondere bedarf es einer verbindlichen Ausgestaltung der Kostenübernahme für die durch eine Treuhändereinsetzung gemäß §§ 4a, 4b ZwVbG entstehenden Kosten für Rechtsstreitigkeiten und Wohnraumsanierung.

Begründung:

Pankow hat 2020 als erster und bislang einziger Berliner Bezirk bei dem seit Jahren leerstehenden Wohnhaus Smetanastraße 23/Meyerbeerstraße 78, vom Instrument der Treuhändereinsetzung bei leerstehenden Wohnraum gemäß § 4b ZwVbG Gebrauch gemacht. Ermöglicht wurde dies durch eine umfassende Neuregelung des ZwVbG in 2018, bei der u. a. das Zwangsmittel der Treuhändereinsetzung eingeführt (§§ 4 a, b) wurde. Der Treuhändereinsatz soll das beschleunigte Wiederherstellen leerstehenden Wohnraums und dessen Wiederzuführung zu Wohnzwecken ermöglichen.

Obwohl es nicht nur in Pankow eine Vielzahl leerstehender Wohnhäuser gibt, wird von den Bezirken bislang vom Instrument der Treuhändereinsetzung kein weiterer Gebrauch gemacht. Grund hierfür ist die Besorgnis der Bezirke, auf den Kosten für Rechtsstreitigkeiten und für die Sanierung der langjährig leerstehenden Wohnhäuser sitzen zu bleiben. Es gab in der vorhergehenden Wahlperiode zwar eine Zusage der Senatsverwaltung für Finanzen, dass die Bezirke einen Ausgleich erhalten und das Treuhand-Modell anwenden können, eine konkrete Regelung steht allerdings weiterhin aus.

Die Treuhändereinsetzung ist ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Wohnungsleerstand und könnte einen wichtigen Beitrag bei der Rückführung leerstehenden Wohnraums leisten. Ihre volle Wirksamkeit und entsprechenden hohen Nutzen für den angespannten Berliner Wohnungsmarkt kann die Treuhändereinsetzung jedoch nur entfalten, wenn die Bezirke nicht weiterhin vor einer Anwendung, allein aus Kostenerwägungen heraus, zurückschrecken.